vzbv klagt gegen 1N Telecom GmbH
Tausende Verbraucher:innen beschweren sich über Telekommunikationsunternehmen
Von Januar 2023 bis Juli 2024 wurden in den Verbraucherzentralen mehr als 11.000 Beschwerden zu 1N Telecom GmbH erfasst
Verbraucher:innen halten Schreiben immer wieder für Angebote der Deutschen Telekom und schließen neuen Vertrag ab
vzbv hält einige Vertragsklauseln für unwirksam und hat Unterlassungsklage eingereicht. Auch Sammelklage wird geprüft
Immer wieder Ärger mit 1N Telecom: Die Verbraucherzentralen haben seit dem Jahr 2023 mehr als 11.000 Beschwerden über den Telekommunikationsanbieter erhalten.
Das Unternehmen schreibt Verbraucher:innen mit dem Angebot eines 24-Monats-Vertrags für Festnetz und DSL-Internet an.
Viele Verbraucher:innen erkennen zu spät, dass sie mit ihrer Antwort nicht Vertragskonditionen mit der Deutschen Telekom anpassen, sondern einen neuen Vertrag mit einem anderen Unternehmen eingehen.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat eine Unterlassungsklage gegen Vertragsklauseln des Anbieters erhoben. Außerdem prüft der vzbv eine Sammelklage.
„Perfide Masche mit unzulässigen Methoden: Immer wieder fallen Verbraucher:innen auf den Anbieter 1N Telecom GmbH rein. Vor allem ältere Menschen sind betroffen, wie zahlreiche Verbraucherbeschwerden zeigen. Wir halten die hohen Schadensersatzforderungen des Unternehmens gegenüber Verbraucher:innen für vollkommen unberechtigt“, sagt Sebastian Reiling, Referent im Team Sammelklagen des vzbv. „Der vzbv und die Verbraucherzentralen klagen gegen den Anbieter.“
Unterlassungsklage wegen unwirksamer Vertragsklauseln
1N Telecom bietet in seinem Anschreiben nur 24-Monats-DSL-Verträge an. Das ist aus Sicht des vzbv nicht ausreichend: Es müsste zugleich ein Vertrag mit einer Laufzeit von maximal zwölf Monaten angeboten werden.
Wiederholt berichten Betroffene, dass sie erst nach Ablauf der 14-tägigen Widerrufsfrist bemerkt haben, dass sie nicht auf Post der Deutschen Telekom reagiert haben, sondern einen Vertrag mit einem anderen Anbieter eingegangen sind.
Verhindern Verbraucher:innen anschließend die Portierung ihrer Telefonnummer, kündigt 1N Telecom, fordert Schadensersatz in Höhe von 419,88 Euro und lässt das Geld auch von einer Inkassofirma eintreiben.
Der vzbv hält die Regelung zur Vertragslaufzeit in den Verträgen für unwirksam und deswegen die Schadensersatzforderung für unberechtigt.
Der vzbv hatte den Anbieter bereits abgemahnt. 1N Telecom weigerte sich aber, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Deswegen hat der vzbv Unterlassungsklage beim OLG Düsseldorf eingereicht. Auch die Verbraucherzentralen Baden-Württemberg und Sachsen-Anhalt gehen gegen das Unternehmen vor.
Zunahme der Beschwerden im Jahr 2024
Die Marktbeobachtung des vzbv hat von Januar 2023 bis einschließlich Juli 2024 über 11.000 Verbraucherbeschwerden über die 1N Telecom GmbH erfasst. Mehr als 5.500 der Beschwerden gingen seit Januar 2024 ein.
vzbv prüft Sammelklage: Betroffene sollen sich melden
Der vzbv bittet Betroffene, sich an einer kurzen Umfrage unter www.sammelklagen.de/verfahren/1n-telecom zu beteiligen. Die Umfrageergebnisse nutzt der vzbv, um eine Sammelklage gegen 1N Telecom zu prüfen. Mit einer Sammelklage können im Erfolgsfall Rückzahlungen für Betroffene gerichtlich erwirkt werden.
Verbraucher:innen finden auf verbraucherzentrale.de zudem Tipps zum Umgang mit Schreiben des Anbieters.
Auf sammelklagen.de gibt es weitere Informationen zum Verfahren des vzbv.
Quelle:
Die Auswertungen der Beschwerdestatistik basieren auf der Vorgangserfassung aller 16 Verbraucherzentralen in den insgesamt rund 200 Beratungsstellen in Deutschland. Die Vorgangserfassung stellt die statistische Erfassung aller Verbraucheranliegen dar, die an die Verbraucherzentralen herangetragen werden. Direkte Rückschlüsse auf die Häufigkeit des Vorkommens bestimmter Verbraucherprobleme in der Gesamtbevölkerung sind daraus jedoch nicht ableitbar. Beschwerden, die die Verbraucherzentralen erreichen, repräsentieren nur einen Bruchteil der tatsächlichen Verbraucherprobleme, da sich nicht alle betroffenen Verbraucher:innen an ihre Verbraucherzentrale wenden.