Wie gewonnen, so zerronnen?
... wenn Steuern doppelt zur Last fallen
Mieteinnahmen in Deutschland, Arbeitsstelle in den USA – immer mehr Deutsche beziehen Kapital auch aus Ländern abseits ihres festen Wohnsitzes.
Kompliziert wird es dabei jedes Jahr aufs Neue, wenn die Steuererklärung ansteht, denn hier hat jedes Land seine ganz eigenen Vorschriften. „Steuerzahler, die Einkünfte oder Kapitalgewinne in einem Land erzielen, in dem sie nicht wohnhaft sind, könnten in beiden Ländern zahlungspflichtig sein“, weiß Carl-Christian Thier von der deutsch-amerikanischen Kanzlei Urban Thier & Federer.
Abkommen zur Vermeidung doppelter Steuerbelastung
Wohnt eine Person beispielsweise in Deutschland und erzielt Einkünfte oder Gewinne in einem anderen Land oder umgekehrt, ist sie in beiden Ländern steuerpflichtig. Zur Vermeidung doppelter Steuerbelastung bestehen zwischen einigen Ländern, so etwa Deutschland und den USA, sogenannte Doppelbesteuerungsabkommen. Diese Verträge regeln die steuerrechtliche Behandlung von Personen, die in beiden Ländern steuerpflichtig wären. „Mit dem Doppelbesteuerungsabkommen soll die Steuerpflicht in einem der Länder begrenzt oder sogar beseitigt werden. Üblicherweise wirken Steuerverträge wechselseitig, sodass sie gleichermaßen in beiden beteiligten Staaten Anwendung finden“, so der Experte.
Inhaltliche Aspekte
Jedes Abkommen beinhaltet spezifische steuerliche Auswirkungen, beispielsweise welche Steuern in welchem Land gezahlt werden oder auch welche Arten von Einnahmen unter das Abkommen fallen. „Das können neben Einkünften aus selbst- oder nichtselbstständiger Arbeit sowie Renten auch Einnahmen aus Kapitalinvestitionen, wie Zinsen, Tantiemen und Gewinnausschüttungen, sein“, erläutert der Rechtsexperte.
Laut Steuervertrag zwischen Deutschland und den USA sind Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen aus nichtselbstständiger Arbeit, die von einer in einem der beiden Vertragsstaaten wohnhaften Person bezogen werden, am Wohnsitz des Steuerpflichtigen zu versteuern. Hierbei kann es unter bestimmten Umständen Ausnahmen geben, etwa wenn ein Arbeitnehmer mit Wohnsitz in einem Staat bei einem Arbeitgeber außerhalb der Landesgrenzen angestellt ist und dort Tätigkeiten ausführt.
Je nach Abkommen stellen sich die Regelungen zu den Einkunftsarten ganz unterschiedlich und mitunter äußerst kompliziert dar. Zudem enthalten die meisten Steuerverträge einen Vorbehalt, der verhindern soll, dass die im Abkommen festgehaltenen Regelungen für nicht gerechtfertigte steuerliche Vorteile genutzt werden. Ein fachkundiger Rechtsanwalt kennt die spezifischen Richtlinien der einzelnen Steuerverträge und kann Steuerzahler hierzu gezielt beraten.
Abkommen zur Steuerehrlichkeit
Carl-Christian Thier rät zur Vorsicht: „Ein bestehender Steuervertrag zwischen zwei Ländern bedeutet nicht, dass Steuerzahler auf ihre Auskunftspflicht verzichten können. Grundsätzlich sind sämtliche weltweit erzielten Einkünfte und Kapitalgewinne in jedem Jahr steuererklärungspflichtig.“
Zur Verbesserung der Steuerehrlichkeit stimmten die USA und Deutschland im Februar 2013 dem sogenannten FATCA-Abkommen zu. Danach müssen auch Banken und Finanzinstitute sämtliche steuerrelevanten Daten derer, die nach dem Gesetz Personen der Vereinigten Staaten sind, an die oberste US-Steuerbehörde, den Internal Revenue Service (IRS), melden. Die Meldevorschriften beziehen sich auf alle Geschäfts-, Giro-, Spar- und Terminkonten sowie auf Wertpapierdepots.
„Obwohl diese Pflicht schon lange besteht, realisieren viele US-Staatsbürger, die im Ausland leben, erst seit Inkrafttreten des FATCA-Abkommens, dass sie in den USA steuererklärungs- und womöglich auch zahlungspflichtig sind. Soweit Betroffene ihrer Erklärungspflicht nicht nachkommen, bedarf es, einer unverzüglichen Nacherklärung. Sofern es keinen Steuerausfall bei den US-Behörden gab, lassen sich derartige Versäumnisse oft einvernehmlich klären. Wurden jedoch bereits fällige Steuern nicht gezahlt, kann dies zu erheblichen Problemen führen. Je nach Art und Umfang der nicht erfolgten Zahlungen haben Steuerpflichtige verschiedene Möglichkeiten der Selbstanzeige. Ähnlich wie in Deutschland bedarf es hier eines freiwilligen Nachmeldens, um unter Umständen drastische Strafen bis hin zu Haftstrafen zu vermeiden“, so Carl-Christian Thier.
Weitere Informationen finden Sie unter www.urbanthier.com und www.urbanthier.de