Arbeitsrecht: Ehrenamt oder nicht?
Gilt für Fußball-Amateure auch der Mindestlohn?
Der Wiesbadener Liliencup 2015 steht am 16. und 17. Januar 2015 unmittelbar bevor und regionalen wie auch überregionalen begeisterten Fußball-Fans und -Spielern steht die Vorfreude ins Gesicht geschrieben, wenn sich zahlreiche Mannschaften, Spieler, Verantwortliche und Zuschauer zum Wiesbadener Fußball-Fest treffen.
Die Fußballwelt ist aber auch wegen eines weiteren, ernsten Themas in Aufregung: dem neuen Mindestlohngesetz (MiLoG). ,,Das Anfang 2015 eingeführte Mindestlohngesetz könnte ein riesiges Problem für Amateur-Fußballvereine werden und sogar für einige existenzbedrohend sein.", berichtet BSZ e.V. Vertrauensanwalt Joachim Cäsar-Preller, Rechtsanwalt aus Wiesbaden und großer Fußball-Fan.
Das neue Mindestlohngesetz stellt Mindeststandards für die Entlohnung von Beschäftigten auf und sieht für sie einen Mindestlohn in Höhe von 8,50 Euro pro Stunde vor. Ausgenommen vom Geltungsbereich des MiLoG sind ehrenamtlich Tätige. ,,Im Bereich der Fußballtrainer, Helfer für den Trainingsbetrieb sowie der Vorstände in den Vereinen sehe ich keine großen Probleme auf uns zukommen.", beruhigt Rechtsanwalt Cäsar-Preller.
Trainer bekommen nämlich eine sogenannte Übungsleiterpauschale in Höhe von 2.400 Euro jährlich und Vorstandsmitglieder eine Aufwandsentschädigung in Höhe von bis zu 720 Euro jährlich als Ehrenamtspauschale.
,,Diese Pauschalen werden voraussichtlich auch zukünftig bestehen bleiben können, weil hier ein Stundenlohn von über 8,50 Euro bereits jetzt gegeben ist. Gleiches gilt auch für Trainingshelfer, weil sie auch unter die Übungsleiterpauschale fallen bzw. unter 18 Jahre alt sind, womit das Mindestlohngesetz nicht zur Anwendung käme.", erläutert Cäsar-Preller.
,,Ernsthafte Probleme könnte es aber im Bereich von Spielern geben, welche einen Amateurvertrag unterschrieben haben.".
Diese semiprofessionellen Sportler haben bei 3-4 Trainingseinheiten à 1 ½ Stunden und einem Spiel pro Woche sowie Teamsitzungen und Fahrzeiten zu Spielen, welche als Arbeitszeit zu werten sind, eine monatliche Arbeitszeit von mindestens 36 Stunden, was bei einer oftmals zwischen Verein und Spieler vereinbarten Mindestsumme von 250 Euro pro Monat nur einem Stundenlohn von unter 7 Euro entspräche.
,,Mit einer Summe von 250 Euro pro Monat können Amateurfußballer wohl kaum entscheidend zu ihrem Lebensunterhalt beitragen oder ihn gar komplett bestreiten.", meint Cäsar-Preller.
So seien sie als Ehrenamtliche zu sehen.
Teilweise wird auch bei Verantwortlichen von Vereinen die Kritik laut, der Deutsche Fußballbund (DFB) hätte als Dachverband stärker auf den Gesetzgeber einwirken müssen, um eine entsprechende Ausnahmeregelung in das Mindestlohngesetz einbauen zu lassen.
,,Insbesondere aufgrund des enorm großen gesellschaftlichen Stellenwertes von Fußball und Sport im Allgemeinen wäre hier eine Ausnahmeregelung - wie auch in anderen Branchen bereits geschehen - angebracht und nötig.", sagt Cäsar-Preller.
Wenn sich der Gesetzgeber nämlich nicht zu einer Gesetzeskonkretisierung durchringen kann, wird man auf gerichtliche Einzelfallentscheidungen warten müssen.
,,Sollte aber eine Rechtsprechungspraxis entstehen, dass Vereine verpflichtet sind, ihren semiprofessionellen Fußballern einen Mindestlohn zu zahlen, könnten viele Vereine so in den finanziellen Ruin getrieben werden.", warnt Rechtsanwalt Cäsar-Preller.
,,Es wird spannend zu sehen, wie sich die Lage entwickeln wird und es bleibt zu hoffen, dass es für Amateurvereine eine Ausnahmeregelung geben wird.
Rechtsanwalt Cäsar-Preller, sein Kanzlei-Team und auch der BSZ e.V. wünschen allen Fußballfreunden viel Spaß und ein großartiges Fußballfest beim Liliencup 2015 in Wiesbaden.
Quelle:
Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller
www.caesar-preller.de