Vorfälligkeitsentschädigung: In über 70% der Fälle ...
... haben sich die Banken deutlich zu ihren Gunsten verrechnet!"
Vereinbaren Bank und Kunde in einem Immobiliendarlehensvertrag eine Kapitalnutzung und legen den Zinssatz für einen Zeitraum fest, darf die Bank mit diesen Zinseinkünften rechnen.
Häufig hat aber ein Kunde z.B. durch einen vorzeitigen Hausverkauf den Wunsch, den Kredit früher zu tilgen und den Vertrag vorzeitig zu beenden.
Das Interesse der Bank besteht auf der anderen Seite darin, den im Kreditvertrag garantierten Zinsgewinn über die Laufzeit zu erlösen. Wenn die Bank also einer Vertragsverkürzung zustimmen soll, ist es nachvollziehbar, dass sie eine Entschädigung für den entgangenen Zinsgewinn verlangt.
Bis in die neunziger Jahre hinein haben die Banken völlig überzogene Entschädigungsforderungen gestellt, bis ihnen die höchstrichterliche Rechtsprechung des BGH seinerzeit Grenzen gesetzt und den Banken zwei unterschiedliche zu wählende Berechnungsmethoden zur Ermittlung der Schadenshöhe vorgeschrieben hat.
Allerdings bis heute nur ein kleiner Fortschritt, so BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Kurdum von der Berliner Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Späth & Partner. Denn auch heute noch tauchen in über 70% (!) aller Bankenberechnungen Fehler auf. In jedem Fall lohnt es sich noch immer in jedem Fall, eine von der Bank präsentierte Vorfälligkeitsentschädigung nachrechnen zu lassen. Versierte Rechtsanwälte arbeiten bei solchen Aufgaben Hand in Hand mit Kreditsachverständigen und können im Anschluss an die exakte gutachterliche Berechnung die Ansprüche von Darlehensnehmern gegenüber der Bank geltend machen.
Rechtsanwalt Kurdum weiter: "Typischerweise gehen wir in diesen Fällen zu dem Stichwort "Vorfälligkeitsentschädigung" immer wie folgt vor: Zunächst prüfen wir, ob ein Bankkunde bei einer vorzeitigen Ablösung seines Darlehens, häufig ja eines Baufinanzierungsdarlehens, überhaupt eine Vorfälligkeitsentschädigung an die Bank zahlen müsste.
Ein solcher Zahlungsanspruch der Bank besteht nämlich insbesondere dann nicht, wenn der Darlehensvertrag auch noch heutzutage rückwirkend widerrufen werden kann. Mit anderen Worten, zunächst prüfen wir, ob der Kunde nicht ein Widerrufsrecht für seinen Darlehensvertrag besitzt. Wir wissen aus verschiedenen Darlehensverträgen unterschiedlicher Banken, dass über 70% aller in den Jahren 2002-2010 verwendeten Darlehensverträge eine rechtsfehlerhafte Widerrufsbelehrung aufweisen.
Sollte unsere interne Einzelfallprüfung zu dem Ergebnis kommen, dass ein Widerruf eines solchen Darlehensvertrags eine überwiegende Aussicht auf Erfolg besitzt, nutzen wir dieses Instrument und ersparen dann dem Mandanten die Zahlung der ansonsten anfallenden Vorfälligkeitsentschädigung.
Sollte allerdings ein Widerruf des Darlehensvertrags nicht vielversprechend sein, der Mandant jedoch den Darlehensvertrag dennoch vorzeitig beenden möchte, helfen wir ihm zu überprüfen, ob die von der Bank berechnete Vorfälligkeitsentschädigung überhaupt richtig berechnet wurde."
Auf konkrete Zahlen angesprochen, schätzt Rechtsanwalt Kurdum, dass die Bankberechnungen von Vorfälligkeitsentschädigungen durchschnittlich um ca. 20% zu hoch angesetzt seien, teilweise sogar noch höher.
Insofern lässt sich fast davon sprechen, dass sich für manche Banken die vorzeitige Darlehensrückzahlung eines Kunden besser als der gesamte Kredit rechnet.
Es lohnt sich einfach zu sehr für die Banken, falsch zu rechnen.
Der BSZ e.V. hilft betroffenen Anlegern gerne! Schnell, Diskret, Professionell!
Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. Nur so ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann.
Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeitet können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.
Die BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälte sind zu 100 % ihren Mandanten und dem Erfolg ihrer Fälle verpflichtet.
Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Vorfälligkeitsentschädigung/Widerrufsbelehrung". Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.
Quelle:
BSZ Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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