Rechte geschädigter Anleger bei offenen Immobilienfonds gestärkt
... der Bundesgerichtshoft hat entschieden
Der Bundesgerichtshof hat mit seinen Urteilen vom 29.04.2014 (Az.: XI ZR 477/12 und XI ZR 130/13) zu Gunsten zweier klagender Anlegerinnen entschieden, dass ein Bankberater den Kunden auf das bei offenen Immobilienfonds bestehende Risiko der Aussetzung der Anteilsrücknahme hinweisen muss.
Die beiden Klägerinnen hatten im März 2008 bzw. im Juli 2008 auf eine Beratung der Bank hin jeweils Anteile an offenen Immobilienfonds erworben. Die Fondsgesellschaft setzte dann im Oktober 2008 die Rücknahme der Anteile aus.
In beiden Fällen wurden die Klägerinnen nicht auf das Risiko einer Aussetzung der Anteilsrücknahme hingewiesen. Im Rahmen des Schadensersatzverfahrens forderten sie daraufhin ihr investiertes Kapital unter Abzug der erzielten Ausschüttungen bzw. des Veräußerungserlöses zurück.
In den Vorinstanzen hatte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main dem Schadenersatzbegehren der einen Klägerin entsprochen, während das Oberlandesgericht Dresden die Ansprüche der anderen Klägerin abschlägig beschieden hat. Der Bundesgerichtshof hat nunmehr das Urteil des Oberlandesgerichts Dresden aufgehoben und das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main bestätigt.
Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass Banken ungefragt über das Bestehen der Möglichkeit einer Aussetzung der Anteilsrücknahme durch die Fondsgesellschaft aufklären müssen. Dabei spielt es nach dem Bundesgerichtshof keine Rolle, ob die Anteilsrücknahme zum Zeitpunkt der Beratung vorhersehbar war oder fernliegend.
Zwar erkennt der Bundesgerichtshof an, dass Anteile an offenen Immobilienfonds auch während einer Aussetzung der Anteilsrücknahme an der Börse veräußert werden können. Dies stelle jedoch angesichts der dort möglichen Beeinflussung des Preises durch spekulative Elemente keinen ausreichenden Ersatz dar, da dadurch nicht gewährleistet sei, die Anteile zu einem gesetzlich geregelten Rücknahmepreis zurückgeben zu können.
"Mehrere offene Immobilienfonds mussten die Rücknahme der Anteile aussetzen und oder befinden sich in Liquidation", so Rechtsanwalt Alexander Kainz von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Büros in München und Berlin.
"Von derartigen Maßnahmen betroffen sind, so Rechtsanwalt Kainz weiter, die Anleger der Fonds Morgen Stanley P2 Value, KanAm Grundinvest, KanAm US-Grundinvest, SEB Immoinvest, AXA Immoselect, AXA Immosolutions, CS Euroreal, Degi International, Degi Europa, Degi German Business, Degi Global Business, DJE Real Estate, DWS Immoflex Vermögensmandat, db Immoflex, Premium Management Immobilien Anlage, Santander Kapitalprotekt P, TMW Immobilien Weltfonds P, UniImmo Global und UBS 3 Sector."
Der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte ist es bereits in der Vergangenheit in mehreren Fällen gelungen, Anlegern offener Immobilien zu Schadenersatz zu verhelfen. Durch die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs wurden die Anlegerrechte weiter gestärkt, allerdings sollten Anleger, die sich beim Erwerb von Anteilen an offenen Immobilienfonds falsch beraten fühlen die Verjährungsfristen eventueller Schadenersatzansprüche im Auge behalten.
Betroffenen Anlegern ist daher anzuraten, rechtlichen Rat einzuholen, um die Möglichkeiten auf Schadenersatz prüfen zu lassen.
Wer gern mehr erfahren möchte, findet weitere Informationen direkt unter CLLB Rechtsanwälte - www.cllb.de