Keine Erstattung wegen Rentennachzahlung

Ein SGB-II-Träger kann von einem Hilfebedürftigen nicht bereits gezahlte Leistungen erstattet verlangen, nur, weil dieser eine Rentennachzahlung erhalten hat.

Das Jobcenter hatte im jetzt verhandelten Fall dem Kläger von Dezember 2012 bis April 2013 Leistungen in Höhe von 2.952 Euro erbracht.

Im April 2013 bewilligte ihm der Rentenversicherungsträger Rente wegen vollständiger Erwerbsminderung.

Die Nachzahlung für die Zeit von Dezember 2012 bis April 2013 betrug 3.695,61 Euro. Den Differenzbetrag von 743,61 Euro zahlte der Rentenversicherungsträger an den Kläger aus.

Das beklagte Jobcenter hob die Bewilligung des Arbeitslosengeldes II auf und machte einen Erstattungsanspruch gegen den Kläger geltend, weil er aufgrund der Rentengewährung grundlos Arbeitslosengeld II bezogen habe.

Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Allein aus der nachträglichen Feststellung voller Erwerbsminderung durch den Rentenversicherungsträger folge nicht, dass das Arbeitslosengeld II zu Unrecht bewilligt worden sei, so das zuständige Sozialgericht.

Ein Ausgleich müsse zwischen dem Jobcenter und dem Rentenversicherungsträger stattfinden. Dem Jobcenter stehe kein Wahlrecht dahingehend zu, auf den Erstattungsanspruch gegen den Rentenversicherungsträger zu verzichten und sich stattdessen an den ehemals Hilfebedürftigen zu halten.

Dies gelte erst recht, weil der jetzige Rentenbezieher keine Doppelleistungen, sondern lediglich die Differenz zwischen Rentenanspruch und Leistungsanspruch erhalten habe, so die ARAG Experten

Urteil des SG Gießen, Az.: S 22 AS 590/14 PKH.

Quelle:
ARAG Versicherungen - www.arag.de