Bundesgerichtshof erleichtert Rückkehr vom P-Konto in normales Konto
Commerzbank wollte Leistungen auch nach P-Konto Zeit einschränken
Banken dürfen nicht vorschreiben, dass die Rückumwandlung eines Pfändungsschutzkontos (P-Konto) nur in ein Konto auf Guthabenbasis möglich ist. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Commerzbank entschieden.
„Mit dem Urteil hat der BGH klargestellt, dass Bankkunden keine nachteiligen Änderungen ihrer Kontoverträge hinnehmen müssen, nur weil ihr Konto zeitweise als P-Konto geführt wurde“, sagt Frank-Christian Pauli, Referent für Finanzen beim vzbv.
Die Commerzbank hatte in ihren Bedingungen vorgesehen, dass nach der Kündigung der Zusatzvereinbarung über den Pfändungsschutz das Konto nur auf Guthabenbasis fortgeführt wird. Eine entsprechende Klausel hat der Bundesgerichtshof nun kassiert. Genauso unzulässig wie es sei, den Dispo bei der Einrichtung eines P-Kontos einfach entfallen zu lassen, sei es, ihn nach dem Pfändungsschutz zu streichen.
Das Pfändungsschutzrecht verbiete die Benachteiligung des Kontoinhabers in Bezug auf die Konditionen seines ursprünglichen Kontomodells. Vielmehr komme es stets auf eine individuelle Bonitätsprüfung an. Falle diese Prüfung negativ aus, müsse die Bank den Dispokredit gesondert kündigen, erläuterten die Richter.
Anspruch auf Rückumwandlung des P-Kontos zum Monatsende
Für zulässig erachtet der BGH die Regelung, dass ein P-Konto erst zum Ende eines Monats wieder in ein normales Konto umgewandelt werden kann.
Verbraucher hätten in jedem Fall einen Rückumwandlungsanspruch, auch wenn dieser nicht gesondert gesetzlich geregelt worden sei. Es würde den Zugang zum gesetzlichen Kontopfändungsschutz unzumutbar erschweren, wenn Kontoinhaber befürchten müssten, den Zugang zum Girokonto nach dem Pfändungsschutz zu verlieren.
„Mit diesem Ergebnis können Verbraucher leben“, sagt Pauli. Denn der BGH habe auch gesagt, dass die Rückkehr in das alte Konto nicht unzumutbar erschwert werden dürfe. Eine längere Frist als zum Monatsende sei der Begründung nach damit wohl unzulässig.
P-Konten
Der Pfändungsschutz ist eine gesetzliche Pflichtleistung, die für alle Konten anzubieten ist, wenn der Verbraucher sie verlangt. Er dient dazu, ein Konto nutzbar zu halten, während ein Gläubiger darin vollstreckt. So soll das unpfändbare Existenzminimum auf dem Konto weiter verfügbar und das Konto für den bargeldlosen Zahlungsverkehr weiter nutzbar bleiben.
Kontoinstitute hatten immer wieder versucht dieser Pflicht zu entgehen, in dem sie höhere Entgelte für P-Konten forderten oder Leistungen einschränkten. Der vzbv hat seit 2010 knapp 80 Unterlassungsverfahren gegen Banken und Sparkassen eingeleitet. Die Unzulässigkeit solcher Maßnahmen wurde bereits in zahlreichen Urteilen festgestellt.
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10.02.2015, Az. XI ZR 187/13
Quelle:
Stiftung Warentest