Sparkasse darf nach Kontokündigung keine Gebühr für Guthabenübertragung berechnen
Erfolgreiche Klage des vzbv
Bankkunden können nach Auflösung ihres Girokontos verlangen, dass ihre alte Bank das Restguthaben kostenlos auf ihr neues Konto überweist.
Das hat das Thüringer Oberlandesgericht nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Sparkasse Jena-Saale-Holzland entschieden.
Eine Klausel im Preisverzeichnis der Sparkasse, die für die Übertragung des Guthabens auf ein Konto außerhalb des Sparkassensektors ein Entgelt von 10,23 Euro vorsah, ist unzulässig.
„Im Zeitalter des bargeldlosen Zahlungsverkehrs müssen Verbraucher ihr Restguthaben nicht mehr am Bankschalter abholen“, sagt Frank-Christian Pauli, Finanzexperte beim vzbv. „Banken sind nach der Kontoauflösung verpflichtet, das verbliebene Guthaben herauszugeben. Das bedeutet auch, es auf ein vom Verbraucher angegebenes Konto zu überweisen. Dafür dürfen sie kein gesondertes Entgelt berechnen.“
Laut Preisverzeichnis der Sparkasse sollten Kunden stolze 10,23 Euro für die „Übertragung eines Girokontos auf organisationsfremde Kreditinstitute“ zahlen. Die Sparkasse begründete das Entgelt mit dem Aufwand, den sie für die Übermittlung der vom Kunden erteilten Daueraufträge und Einzugsermächtigungen an die neue Bank hat.
Doch nach dem Wortlaut der Klausel sollten auch Kunden das hohe Entgelt zahlen, die lediglich den Restbetrag auf ein Girokonto einer Nicht-Sparkasse überweisen lassen wollen.
Die Richter schlossen sich der Auffassung des vzbv an, dass die Entgeltklausel unzulässig ist. Die Bank sei gesetzlich verpflichtet, dem Kunden am Vertragsende das Restguthaben auszuzahlen.
Eine Barauszahlung sei gänzlich unüblich und für den Kunden nicht zumutbar. Deshalb sei die Bank auch zum bargeldlosen Geldtransfer auf ein Konto eines anderen Kreditinstituts verpflichtet.
Urteil des Thüringer Oberlandesgerichts vom 8.01.2015, Az. 1 U 541/14 – nicht rechtskräftig
Quelle:
Stiftung Warentest