Behandlungsfehler: So finden Sie Hilfe
Wenn trotz Sorgfalt etwas schief geht
Eine falsche Diagnose, ein fehlgedeutetes Röntgenbild, vertauschte Proben oder ein vergessener OP-Tupfer – trotz aller Sorgfalt passiert es, dass Ärzte bei der Behandlung Fehler machen. Hilfe finden Betroffene dann bei ihrer Krankenkasse.
Rund 15.000 Patientinnen und Patienten wenden sich jährlich mit dem Verdacht eines Behandlungsfehlers an die ärztlichen Gutachter ihrer Krankenkasse. Die Zahl der Behandlungsfehler wird nicht bundesweit erfasst. Schätzungen gehen jedoch von bis zu 170.000 jährlich aus; die Dunkelziffer dürfte weitaus höher liegen.
„Viele Fehler unterlaufen bei Gelenkoperationen“, weiß Frank Schmeisser, Abteilungsleiter Forderungsservice bei der Novitas BKK, „vornehmlich bei Eingriffen am Knie-, Hüft- oder Sprunggelenk.“
Bleibt der Behandlungserfolg aus, liegt aber nicht automatisch auch ein ärztlich verschuldeter Fehler vor. Dies ist erst der Fall, wenn schuldhafte oder vermeidbare Fehler des Arztes oder der Klinik zum Gesundheitsschaden geführt haben.
„Manchmal tritt der gewünschte Heilerfolg auch trotz einwandfreier medizinischer Versorgung nicht ein. In solchen Fällen handelt es sich dann um einen sogenannten schicksalhaften Verlauf, mit dem der Patient leben muss“, betont Frank Schmeisser. „Wenn Sie mit der Behandlung durch Ihren Arzt unzufrieden sind, sollten Sie zuerst mit ihm sprechen, um mögliche Missverständnisse zu klären.“
Räumt das Gespräch mit dem Arzt Ihre Zweifel nicht aus, sollten Sie ein Gedächtnisprotokoll über den Ablauf der vermuteten Fehlbehandlung erstellen. Notieren Sie sich außerdem Namen und Anschriften von Zeugen und der nachbehandelnden Ärzte. Darüber hinaus ist es wichtig, Behandlungstermine und Untersuchungen aufzuführen.
„Bei Ihrer Krankenkasse können Sie ein kostenfreies Gutachten durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung erstellen lassen“, erklärt Schmeisser. „Bestätigt das Gutachten einen Behandlungsfehler, stehen Ihnen möglicherweise Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche gegenüber dem behandelnden Arzt zu. Die Krankenkassen helfen, diese Ansprüche zu klären und durchzusetzen.“
Bei Schäden, die durch Arzneimittel oder durch ein Medizinprodukt (z. B. Röntgengerät) verursacht worden sind, können auch Ansprüche gegen das pharmazeutische Unternehmen beziehungsweise den Hersteller bestehen.
„Am besten vertrauen Sie sich einem Fachanwalt für Medizinrecht an“, rät Schmeisser, „einen sehr guten Überblick über mögliche Experten findet man zum Beispiel auf der Internetseite der Bundesrechtsanwaltskammer.“
Wer einen Behandlungsfehler vermutet, sollte übrigens immer zeitnah Hilfe suchen. Schmeisser: „Ansprüche aus Behandlungsfehlern verjähren nach drei Jahren.“
Bei der Novitas BKK haben sich 2015 134 Versicherte mit Verdacht auf einen Behandlungsfehler gemeldet, 2014 waren es 100. „Viele Betroffene melden sich nicht, weil sie die mitunter langwierigen Prozesse scheuen oder die emotionale Belastung zu groß ist. Wir möchten Betroffene aber ermutigen, ihre Ansprüche einzufordern.“
Versicherte der Novitas BKK, die glauben, dass sie Opfer eines medizinischen Behandlungsfehlers geworden sind, können sich unter der kostenfreien Rufnummer 0800 656 6400 beraten lassen.