Abmahnungsfalle Online-Werbung
Wie Abmahnungen wegen Facebook-Werbung vermeiden?
Je einflussreicher Social-Media Kanäle werden, desto interessanter werden sie für Unternehmer in puncto Werbung. Im Jahr 2013 gaben in einer Studie 69 Prozent aller befragten US-Unternehmen an, ihr Budget für Social Media Werbung deutlich aufgestockt zu haben. 20 Prozent sind immerhin auf ihrem Vorjahresniveau geblieben.[1]
Was viele jedoch nicht wissen:
Werbung auf Facebook und Co. zu platzieren, ist an strenge rechtliche Auflagen gebunden, die für den Werbetreibenden im Einzelfall sehr kompliziert werden können.
Besonders, wenn es sich um Preiswerbung handelt, muss der Händler aufpassen – schnell kann er in die Abmahnungsfalle tappen und unwissentlich hohe Kosten provozieren. Der Rechtsanwalt und Experte für Wettbewerbsrecht Markus Zöller erklärt, worauf es bei der Preiswerbung in Social-Media-Kanälen ankommt, damit keine Abmahnungen drohen.
Jede Ware oder Dienstleistung, die zu einem ausgezeichneten Preis zum Kauf angeboten wird, unterliegt umfangreichen Informationspflichten. Das gilt auch für Social-Media Kanäle, wie Twitter oder Facebook. Kleineren und mittelständischen Betrieben, die nicht über eine eigene Rechtsabteilung verfügen, fehlt oft das Know-how über die rechtlichen Tücken des Online-Marketings.
„Die Informationspflicht greift immer da, wo das Angebot spezifisch genug ist, dass der potentielle Käufer direkt eine Kaufentscheidung treffen kann“, erklärt Rechtsanwalt Zöller.
Das bezieht sich auf einfache Posts, wie auf Werbebanner oder Tweets – die Form der Werbung spielt keine Rolle.
Bewirbt das Angebot beispielsweise ein neues Smartphone der Marke X für „699 Euro“, muss dabei schon angegeben werden, ob sich der Preis inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer verhält und wie hoch die Versandkosten sind. Außerdem muss das Angebot ein ordnungsgemäßes Impressum, also eine vollständige Anbieterkennung im Sinne des § 5 TMG, beinhalten. Gerade dies wird bei den Social-Media-Plattformen oft versäumt.
Ein Dschungel an Vorschriften
Die gelten, um den Verbraucher vor unlauterem Wettbewerb zu schützen. Dafür muss der Verkäufer gewisse Informationen zur Verfügung stellen: alle wesentlichen kaufrelevanten Merkmale der Ware oder Dienstleistung, die Identität und Anschrift des Anbieters, der Endpreis, oder je nach Angebot, die Art der Preisberechnung und sämtliche Zahlungsmöglichkeiten, sowie Lieferbedingungen und -kosten. Außerdem muss das Recht zum Rücktritt oder Widerrufs des Kaufs sowie der jeweilige Umgang mit Beschwerden ausgewiesen sein.
Bei länger laufenden Verträgen müssen dem potentiellen Käufer vor dem Kauf alle Informationen, wie zum Beispiel zu Mindestlaufzeiten, Kündigungsbedingungen, Kontaktmöglichkeiten einsehbar sein.
„In diesem Dschungel an Vorschriften wird es für Laien schnell unübersichtlich und oft handeln Werbetreibende dann unüberlegt. Sie riskieren eine Abmahnung und die kann sehr teuer werden“, so Zöller. Ob eine einfache Verlinkung auf das Impressum der Homepage des Anbieters im Einzelfall ausreicht oder nicht, ist zum Teil höchstgerichtlich noch nicht entschieden worden.
Es gibt Grundsätze
„Im Internet, und damit im Fernabsatz, gelten andere Bedingungen, als im “Offline-Handel“. Die Technologie schreitet so rasant voran, dass die Rechtsprechung oft nicht hinterherkommt. Zu vielen Fragen gibt es noch keine Präzedenzfälle“, so Zöller, „Das bedeutet aber nicht, dass deswegen jeder machen kann, was er will.“
Es gelten vielmehr strikte Maßstäbe, da in der Europäischen Union ein sehr strenger Verbraucherschutz vorherrscht, der wiederum in Deutschland über die Lauterkeitsgrundsätze des UWG, des Gesetztes gegen unlauteren Wettbewerb, gegenüber den Gewerbetreibenden abgesichert ist. So darf Werbung nicht irreführend sein.
Worauf es ankommt ist die Frage, welche Erwartungen der durchschnittliche Verbraucher an das Angebot stellen kann und darf. Werden diese Erwartungen nicht erreicht, wächst das Risiko, wegen Irreführung im Wettbewerb abgemahnt zu werden.
Besser ohne Preis werben
„Gerade für kleinere Betriebe ohne Rechtsabteilung ist das Risiko sehr hoch, Abmahnungen wegen mangelhafter Informationen zu riskieren“, warnt Zöller.
Besser ist es, bei Facebook-Werbung auf den Preis zu verzichten und das Angebot auf seinen Onlineshop zu verlinken. Die notwendigen Informationen für die Kaufentscheidung erhält der Interessent dann erst – hoffentlich in korrekter Form - im Onlineshop.
Über Rechtsanwalt Markus Zöller
Markus Zöller ist als Rechtsanwalt und als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Experte für Wettbewerbsrecht. Zudem ist seine Kanzlei im Verkehrs-, Familien- und Erbrecht sowie Arbeits-, und Medizinrecht tätig. Rechtsanwalt Zöller leitet seine “Kanzlei in der Innenstadt“ in Münster und ist über die Internetpräsenzen www.abmahnungsretter.de und www.kanzlei-zoeller.de erreichbar.
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[1] Die Studie wurde von der Agentur Advice Interactive Group durchgeführt.