Blauer Dunst in den eigenen Wänden
ARAG Experte Tobias Klingelhöfer beantwortet Fragen zum Raucher-Urteil
Friedhelm Adolfs dürfte mittlerweile nach Altbundeskanzler Helmut Schmidt der zweitberühmteste Raucher Deutschlands sein. Zu dieser zweifelhaften Berühmtheit kam der Düsseldorfer, weil seine Vermieterin ihm nach Abmahnungen 2013 fristlos gekündigt hatte.
Der Vorwurf:
Im Hausflur stinke es unerträglich nach dem Qualm seiner Zigaretten.
Ursache sei das Verhalten des Rentners, der seine Wohnung nicht ausreichend lüfte. Die Nachbarn hätten sich schon beschwert.
Der langjährige Mieter wehrte sich dagegen, wegen seiner Rauchgewohnheiten so einfach an die (frische) Luft gesetzt zu werden.
Als die zuständigen Gerichte die Rechtmäßigkeit der Kündigung bestätigten, ging er bis zum Bundesgerichtshof. Dieser hob das Urteil der Vorinstanz nun wegen Rechtsfehlern auf und verwies den Fall zur neuen Verhandlung und Aufklärung der Sache zurück.
Mieter und Vermieter sind gleichermaßen verunsichert.
Darf man nun in den eigenen oder angemieteten vier Wänden qualmen, was das Zeug hält oder nicht?
Licht in den blauen Dunst bringt der ARAG Rechtsexperte Tobias Klingelhöfer.
Der Rechtsanwalt beantwortet offene Fragen und nennt beispielhafte Urteile aus der Vergangenheit.
Darf man denn nun in der eigenen Wohnung rauchen oder nicht?
RA Tobias Klingelhöfer: Selbstverständlich dürfen Raucher in ihrer eigenen Wohnung rauchen.
Gilt das auch, wenn der Mietvertrag Einschränkungen macht?
RA Tobias Klingelhöfer: Eine höchstrichterliche Entscheidung zu der Wirksamkeit von Rauchverboten liegt bislang nicht vor. Sofern sich das Rauchverbot auf die Wohnung bezieht, wird ein Rauchverbot in einem formularmäßigen Mietvertrag allerdings als unwirksam erachtet. Durch ein solches wird in die persönliche Lebensgestaltung des Mieters derart eingegriffen und seine Möglichkeit, sein Leben innerhalb seiner Wohnung nach seinen Vorstellungen zu gestalten, wird so schwerwiegend beeinträchtigt, dass seine Nutzungs- und Gebrauchsrechte aus dem Mietvertrag gefährdet sind. Rauchverbote, die in Individualverträgen enthalten sind, sind hingegen in der Regel wirksam.
Wie sieht es in gemeinschaftlich genutzten Räumen aus?
RA Tobias Klingelhöfer: Es sieht natürlich anders aus, wenn sich das Rauchverbot auf Gemeinschaftseinrichtungen, wie etwa Treppenhaus, Keller und Dachboden bezieht. Hier ist der Mieter wesentlich weniger schutzbedürftig, da sein Aufenthalt in diesen Bereichen meist nur von kurzer Dauer ist. Außerdem sind hier - im Gegensatz zum Wohnbereich - schutzwürdige Rechte Dritter insbesondere von Nichtrauchern zu beachten.
Auf dem Balkon?
RA Tobias Klingelhöfer: Der Balkon gehört zur Wohnung, wie die Küche oder das Wohnzimmer. Auch hier darf ein Raucher sich ganz zu Hause fühlen.
Aber es gab unlängst ein BGH-Urteil, das das Recht auf blauen Dunst auf dem Balkon einer Mietwohnung einschränkt.
RA Tobias Klingelhöfer: Ja, denn das Recht der Mieter auf ihre freie persönliche Lebensgestaltung endet, sobald andere Mieter gestört werden. Im besagten Fall ging es um zahlreiche Zigaretten, die ein Ehepaar täglich auf dem Balkon seiner Wohnung rauchte. Der hochziehende Qualm belästigte die darüber wohnenden Nachbarn in dem Mehrfamilienhaus. Nachdem sie mit ihrer Klage zweimal gescheitert waren, hat der BGH den Nachbarn grundsätzlich Recht gegeben: Mietern darf das Rauchen auf dem Balkon zeitweise eingeschränkt werden. Am besten man einigt sich mit den rauchenden Nachbarn über Rauch- und rauchfreie Zeiten (BGH, Az.: V ZR 110/14).
Ist das auch im aktuellen Fall der Knackpunkt?
RA Tobias Klingelhöfer: Genau! Im Fall von Friedhelm Adolfs waren es die Nachbarn, die sich durch die andauernde Geruchsbelästigung im Treppenhaus belästigt und eingeschränkt fühlten.
Aber der BGH hat dessen Kündigung doch für ungerechtfertigt erklärt.
RA Tobias Klingelhöfer: Nein. In der Begründung heißt es, die Tatsachenfeststellung der Vorinstanz sei "unter Verletzung prozessualer Vorschriften" zustande gekommen. Der BGH hat deshalb das Urteil des Düsseldorfer Landgerichts wegen Rechtsfehlern aufgehoben und den Fall zur neuen Verhandlung und Aufklärung der Sache zurückverwiesen. Sollte sich dabei herausstellen, dass es im Treppenhaus tatsächlich zu erheblichen Geruchsbelästigungen der anderen Mieter kommt, kann die Kündigung durchaus gerechtfertigt sein.
Quelle:
ARAG AG - www.arag.de