Der Ärger mit Paketzustellungen
Wie erspart man sich unnötigen Stress und Probleme?
Die Anzahl der Beschwerden über unzufriedenstellende und unerfolgte Paketzustellungen ist in den ersten drei Quartalen diesen Jahres um 25 Prozent im Vergleich zum Vorjahr gestiegen*.
In den kommenden Wochen ist damit zu rechnen, dass diese Zahl noch steigen wird: Aktionstage wie der Black Friday sowie die Vorweihnachtszeit sorgen jedes Jahr für ein erhöhtes Paketaufkommen**.
Viele Deutsche präferieren mittlerweile den Onlinehandel, anstatt in stationären Geschäften einkaufen zu gehen. Mit zunehmenden Online-Bestellungen und den oftmals zugesicherten Lieferzeiten innerhalb von 48 Stunden wächst jedoch auch die Anzahl von Zustellfehlern.
Paketbot*innen klingeln erst gar nicht bei den Empfänger*innen, stellen die Ware einfach vor der Türe ab oder bringen diese ungewollt zum Nachbarn
Immer größer wird der Wunsch, sich diesen Stress zu ersparen.
Es gibt mehrere Gründe, die eine misslungene Paketzustellung zur Folge haben können. Sei es durch Nicht-Antreffen des Empfängers, Paket-Verlust auf dem Postweg oder durch Diebstahl oder Entsorgung des Pakets.
Als übergeben bzw. erfolgreich zugestellt, zählt ein Paket dann, wenn der / die Käufer*in den Kaufgegenstand persönlich erhalten hat
Eine Benachrichtigungskarte im Briefkasten oder die Abgabe in der Nachbarschaft zählt noch nicht als erfolgreiche Zustellung.
Die fünf gängigsten Fälle von nicht-erfolgreicher Zustellung, gegen die im Nachhinein vorgegangen werden kann, lauten wie folgt:
1. Das Paket wurde beim Nachbarn abgegeben
Viele Paketdienstleister*innen behalten sich das Recht einer sogenannten Ersatzzustellung innerhalb ihrer AGB vor. Tatsächlich sind diese Klauseln oftmals unwirksam. Solange es keine Vollmacht gibt, die ein*e Nachbar*in dazu befähigt, das Paket entgegenzunehmen, sollte kein Paket innerhalb der Nachbarschaft zugestellt werden.
Um auf Nummer sicher zu gehen, kann man bereits dem Online-Shop, in dem man die Ware kauft, mitteilen, dass keine Annahme durch Nachbar*innen erfolgen soll. Mit dieser Information kann der*die Händler*in beim Zustelldienst den Zusatz „eigenhändig“ einbuchen. So wird sichergestellt, dass nur der*die richtige Empfänger*in das Paket in die Hände bekommt
2. Ein*e unbekannte*r Nachbar*in hat das Paket entgegengenommen und gibt es nicht heraus
Sofern der*die Nachbar*in nicht als empfangsberechtigt deklariert wurde, sollte man sich direkt an die*den Händler*in wenden. Diese*r ist dafür verantwortlich, dass die Ware beim richtigen Empfänger ankommt. Unterschlägt ein*e Nachbar*in die Sendung, ist die*der Händler*in verpflichtet, den Kaufpreis zu erstatten, aber nicht dazu, dass das bestellte Produkt noch einmal geliefert wird
3. Paket einfach vor der Tür abgelegt
Der* die Zusteller*in kann mit der*dem Empfänger*in sogenannte Garagen- bzw. Ablageverträge oder Abstellgenehmigungen vereinbaren. Hier wird ein Ort festgelegt, an dem das Paket ausdrücklich abgelegt werden darf (z. B. Garage).Beliebt sind auch die sogenannten Packstationen, die ein freiwilliges Angebot der Postunternehmen darstellen.
Es ist durchaus möglich, dass ein Paket auch ohne vorherige Zustimmung des Empfängers bei einer Paketstation abgeliefert wird, sollte der*die Empfänger*in nicht zu Hause anzutreffen sein.
Allerdings kann man dann die erneute Zustellung an der eigenen Haustür verlangen, z. B. über die Website des Paketdienstes.Auch Internetkameras und sogenannte SmartLocks erfreuen sich einer gewissen Beliebtheit. Hiermit müssen Empfänger*innen am Tag der Zustellung nicht mehr persönlich zu Hause anwesend sein.
Die Empfänger*innen können den Zusteller*innen einfach einen Sicherheitscode mitteilen oder aus der Ferne die Haustür öffnen, damit das Paket erfolgreich zugestellt werden kann
4. Diebstahl oder Transportverlust des Pakets
Sofern das Paket ohne gültige Abstellgenehmigung vor der Tür abgelegt oder gar gestohlen wurde, sollte man sich ebenfalls an den*die Händler*in wenden. Diese*r ist dazu angehalten, den Kaufpreis zu erstatten.Wenn das Paket auf dem Postweg verloren gegangen ist, sollte man ebenfalls Kontakt mit dem*der Händler*in aufnehmen. Diese*r trägt die Transportgefahr und ist somit zur Erstattung des Kaufpreises angehalten.
Sofern die Ware noch nicht bezahlt wurde und diese dann auf dem Postweg verloren geht, muss der Kaufpreis nicht bezahlt werden
5. Beschädigung des Pakets
Offensichtliche Beschädigungen am Paket sollten direkt vom Zusteller vermerkt werden. Mängel, die erst nach dem Auspacken des Pakets erkannt werden, können innerhalb einer befristeten Zeit der*dem Händler*in gegenüber geltend gemacht werden. Die gesetzlichen Vorschriften sehen eine Gewährleistungsfrist von zwei Jahren vor. Innerhalb der ersten 12 Monate wird vermutet, dass der Schaden bereits bei Übergabe vorlag, danach muss dies der*die Kund*in beweisen.
Für mehr Informationen:
Paket einfach vor die Tür gelegt – Was darf eine Paketbotin / ein Paketbote? https://www.trustedshops.de/magazin/paket-vor-tuer-gelegt-was-darf-der-postbote/#darf-das-paket-bei-einer-nachbarin-einem-nachbarn-abgegeben-werden
Quellen:
* RND (17.11.2024) "Beschwerden über die Post und DHL nehmen deutlich zu"
** FAZ (21.10.2024) "Warten auf Paket-Boom – Post wappnet sich für Weihnachten"