Wer nach einem Unfall Auto mietet, muss Preise vergleichen

Geschädigter hat Anspruch auf Mietwagen - aber nicht zu jedem Preis

Nach einem Unfall muss der Verursacher grundsätzlich für alle Schäden aufkommen, die dem Geschädigten durch den Unfall entstanden sind. Dazu zählt auch die Kostenübernahme für einen Mietwagen, sofern das Fahrzeug des Geschädigten infolge des Unfalls reparaturbedürftig ist. Bis dahin ist die Rechtslage den meisten bekannt.

Wissenslücken bestehen allerdings bezüglich der Reichweite der Pflicht zur Erstattung der Mietwagenkosten.

Diese hat das AG München in einem Urteil vom 3. Juli 2013 (Az. 343 C 8764/13) deutlich herausgearbeitet.

Danach können nur diejenigen Kosten geltend gemacht werden, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in dieser Lage für zweckmäßig und notwendig halten dürfe.

Konkret folgt daraus, dass Unfallgeschädigte vor der Anmietung eines Mietwagens Preise vergleichen müssen. Sie dürfen ein Fahrzeug anmieten, das der Fahrzeugklasse ihres eigenen Fahrzeugs entspricht.

Allerdings müssen sie grundsätzlich den günstigsten Miettarif dafür auswählen.

Das Amtsgericht lehnte den Einwand der Klägerin ab, wonach sie aufgrund ihrer Vollzeitberufstätigkeit keine Zeit zum Tarifvergleich gehabt habe.

Es sei auch einer berufstätigen Person zeitlich zuzumuten, sich beispielsweise im Internet nach Preisen für Mietwagen zu erkundigen.

Autor:
Dr. Christian Bock - Rechtsantwalt,
Fachanwalt für Verkehrsrecht
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