Den digitalen Nachlass in drei Schritten regeln
Im digitalen Zeitalter erhält der Begriff „Nachlass“ eine neue Dimension.
Die Nutzung von E-Mail, sozialen Netzwerken, Streaming-Diensten oder das Einkaufen in Online-Shops ist für die meisten von uns zu einer Selbstverständlichkeit im Alltag geworden.
- Doch was passiert mit all unseren Online-Konten, Abonnements oder Fotos nach unserem Tod?
- Wie können Hinterbliebene die Spuren, die wir in der digitalen Welt hinterlassen, löschen oder verwalten?
Die gemeinnützige Alzheimer Forschung Initiative e.V. empfiehlt, sich mit dem wichtigen Thema des digitalen Nachlasses auseinanderzusetzen und rechtzeitig rechtliche Vorsorge zu treffen.
Digitales Erbe in unserer Zeit
Ein digitaler Nachlass umfasst alles, was jemand im Internet oder in digitaler Form hinterlässt. Dazu gehören Dateien auf Computern, Handys, USB-Sticks und Speicherkarten ebenso wie Benutzerkonten in Online-Shops, Profile in sozialen Netzwerken oder online abgeschlossene Verträge mit Versandhändlern oder Auktionsplattformen. Auch Guthaben in Kryptowährungen oder digitale Kunstwerke zählen zu den digitalen Vermögenswerten.
Wichtig zu wissen: Die erbrechtlichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gelten auch in der digitalen Welt, das heißt, der digitale Nachlass ist anderen Erbgegenständen gleichgestellt.
Kaum ein Vertrag endet mit dem Tod. Auch Nutzerkonten bei sozialen Netzwerken und Versandhändlern bleiben zunächst bestehen. Die Erben können die Verträge kündigen und die Löschung der Daten verlangen.
Allerdings müssen sie ihre Berechtigung durch eine zuvor erteilte Vollmacht oder einen Erbschein nachweisen können. Um sicherzustellen, dass mit den eigenen Daten und Konten nach dem Tod im eigenen Sinne verfahren wird, sollte der digitale Nachlass bereits zu Lebzeiten geregelt werden.
Digitaler Nachlass: Drei wichtige Schritte bei der Planung
Computer, Handys und lokale Speichermedien gehören zur Erbmasse und gehen in das Eigentum der Erben über, sofern im Testament oder in einer Vollmacht nichts Anderes geregelt ist. Damit dürfen die Erben die dort gespeicherten Daten uneingeschränkt lesen.
Sollte das nicht gewünscht sein, ist es sinnvoll, auch den digitalen Nachlass im Rahmen des Testaments oder in einer separaten Vollmacht zu regeln. Damit erspart man den Hinterbliebenen nicht nur Zeit und emotionale Belastung, sondern es lässt sich auch ganz genau festlegen, wer Zugriff auf diese Daten haben soll und wie mit persönlichen Daten, insbesondere mit Erinnerungsstücken wie Fotos, umgegangen werden soll.
Schritt 1: Die Vertrauensperson
Ein wichtiger erster Schritt besteht darin, festzulegen, wer sich im Falle des eigenen Todes um Ihre digitalen Angelegenheiten kümmern soll. Dies kann jemand aus der Familie sein oder aus dem Freundeskreis. Wichtig ist, dass die Person vertrauenswürdig und in der Lage ist, die Wünsche umzusetzen.
Um diese Person rechtsverbindlich zu bestimmen, können Sie dies in einer Vollmacht festhalten. Neben der Vertrauensperson selbst sollten Sie auch Ihre Angehörigen über Ihre Verfügung informieren. Einige Anbieter bieten die Möglichkeit, einen Nachlasskontakt anzugeben.
Schritt 2: Die Liste mit Zugangsdaten
Damit Ihre Hinterbliebenen später problemlos auf Ihre Konten und Dateien zugreifen können, sollten Sie in einem zweiten Schritt eine vollständige Liste aller Zugangsdaten erstellen. Am einfachsten geht dies in Form einer Tabelle, in der Sie die Webseite mit Benutzernamen, Passwörtern, Sicherheitsfragen und gegebenenfalls weiteren Zugangsdaten notieren.
Diese Liste sollten Sie sicher und dennoch leicht auffindbar aufbewahren, am besten in Papierform, da auch Speichermedien wie USB-Sticks fehleranfällig sein können.
Da sich Zugangsdaten ändern können oder neue Konten hinzukommen, ist es wichtig, die Liste regelmäßig zu aktualisieren.
Schritt 3: Überlegungen zur Verwendung persönlicher Daten
Im dritten Schritt überlegen Sie, was mit Ihren Konten und Daten nach Ihrem Tod geschehen soll und halten Ihre Regelungen möglichst konkret fest: Was wünschen Sie für Ihre Dateien auf dem Computer oder Mobiltelefon? Wenn Sie wollen, dass die Daten gelöscht werden bedenken Sie, dass dieser Wunsch rechtlich nicht verbindlich ist.
Digitale Abos, zum Beispiel mit Streamingdiensten oder Zeitungsverlagen, enden nicht automatisch mit dem Tod.
Kündigen die Erben solche Abos nicht, laufen sie weiter und verursachen weitere Kosten.
Bei Social Media-Profilen empfehlen wir, diese löschen zu lassen. Wenn Sie nicht möchten, dass Ihre Angehörige sich nach Ihrem Tod darum kümmern müssen, können Sie zum Beispiel bei Facebook schon zu Lebzeiten festlegen, dass das Konto nach Ihrem Tod gelöscht werden soll. Facebook bietet auch die Möglichkeit an, einen Nachlasskontakt anzugeben. Ist kein Nachlasskontakt angegeben, wird das Konto nach dem Tod automatisch in einem sogenannten Gedenkzustand erhalten.
Das Konto bleibt dann für Freundinnen und Freunde als Erinnerung erhalten. Auch wenn diese Möglichkeit vielleicht zunächst ansprechend klingt, raten wir dennoch davon ab. Dieses Vorgehen widerspricht dem Erbrecht. In diesem Fall haben auch Erben oder Bevollmächtigte keinen Zugriff mehr auf das Konto.
Denken Sie daran, dass Ihre digitalen Informationen genauso wichtig sind, wie Ihre materiellen Besitztümer. Sie verdienen den gleichen Schutz und die gleiche Sorgfalt bei der Nachlassplanung.
Die Alzheimer Forschung Initiative e.V. (AFI)
ist ein gemeinnütziger Verein, der das Spendenzertifikat des Deutschen Spendenrats e.V. trägt. Seit 1995 fördert die AFI mit Spendengeldern Forschungsprojekte engagierter Alzheimer-Forscher*innen und stellt kostenloses Informationsmaterial für die Öffentlichkeit bereit.
Bis heute konnte die AFI 360 Forschungsaktivitäten mit 14,5 Millionen Euro unterstützen und über 925.000 Ratgeber und Broschüren verteilen. Interessierte und Betroffene können sich auf www.alzheimer-forschung.de fundiert über die Alzheimer-Krankheit informieren und Aufklärungsmaterial anfordern.
Ebenso finden sich auf der Webseite Informationen zur Arbeit des Vereins und allen Spendenmöglichkeiten. Botschafterin der AFI ist die Journalistin und Sportmoderatorin Okka Gundel.