Abfindung bekommen?
Mit Fünftelregelung Steuern sparen
Bis zum Jahr 2035 könnten in der deutschen Automobilbranche bis zu 190.000 Stellen wegfallen. Zu dem Ergebnis kommt die Prognos-Studie im Auftrag des Verbands der Automobilindustrie.
Und auch in anderen Branchen stehen die Zeichen aktuell auf Stellenabbau.
Betroffenen Mitarbeitern werden bei solchen Personalkürzungen häufig Abfindungen in Aussicht gestellt – auch wenn es bis auf wenige Ausnahmen hier keinen gesetzlichen Anspruch gibt. Da eine solche Zahlung als Arbeitslohn gilt, muss sie in der Regel versteuert werden. Dank der sogenannten Fünftelregelung lassen sich die Abgaben an den Fiskus jedoch minimieren.
Abfindung, die Basics
Bekommen Angestellte mit der Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses eine Abfindung, geschieht dies zumeist in Form einer einmaligen Sonderzahlung, mit der der Verlust des künftigen Verdiensts abgefedert werden soll. Wie hoch eine solche Kompensation ausfällt, ist nicht konkret geregelt.
Ein halbes Monatsgehalt pro Arbeitsjahr im Betrieb gilt jedoch üblicherweise als angemessen, wobei die Abfindungssumme je nach Unternehmen und Einzelfall auch deutlich größer ausfallen kann.
Unabhängig von der eigentlichen Höhe der Zahlung sieht der Staat Abfindungen als außerordentliche Einkünfte, die komplett versteuert werden müssen, und verdient grundsätzlich mit. Entsprechend fällt Einkommensteuer an.
Da es sich dabei um eine progressive Steuer handelt, erhöht sich oftmals durch den außerordentlichen Anstieg des Einkommens auch der persönliche Steuersatz, was vor allem bei hohen Abfindungen negative Konsequenzen nach sich zieht.
Weniger vom Mehr?
Mit der sogenannten Fünftelregelung besteht eine Möglichkeit, die Abgabenlast zu mildern. Sie sorgt dafür, dass die Abfindung bei der Steuerberechnung so behandelt wird, als wäre sie gleichmäßig auf fünf Jahre verteilt. Das bedeutet nicht, dass der Betrag tatsächlich über diesen Zeitraum versteuert wird.
Vielmehr wird die Abfindung nur rechnerisch aufgeteilt, um den Steuerprogressionseffekt zu mindern.
Ein Beispiel:
Ada wurde 2023 entlassen. Sie ist ledig, nicht verpflichtet, Kirchensteuer abzuführen, hat keine Kinder und erhält eine Abfindung in Höhe von 60.000 Euro. Im selben Jahr muss sie ansonsten 40.000 Euro versteuern.
Kommt die Fünftelregelung zum Einsatz, werden lediglich 12.000 Euro, ein Fünftel der Abfindung, zum Einkommen hinzugezählt (40.000 Euro + 12.000 Euro = 52.000 Euro).
Ein Blick in die Einkommensteuertabelle verrät, dass die anfallende Steuer für 52.000 Euro 11.632 Euro beträgt.
Verglichen damit beläuft sich die Steuersumme, die bei lediglich 40.000 Euro ohne die Abfindung anfällt, auf rund 7.495 Euro. Die Differenz – 4.137 Euro – wird mit fünf multipliziert, sodass die Einkommensteuer auf die gesamte Abfindung circa 20.685 Euro ausmacht.
Ohne die Fünftelregelung würde die gesamte Abfindung von 60.000 Euro direkt mit Adas Spitzensteuersatz versteuert, was zu einer erheblich höheren Abgabenlast führt (EUR 31.397 ohne Soli).
Wichtig dabei: Je geringer das eigentliche Einkommen und je höher die Sonderzahlung, desto größer ist der Steuerspar-Effekt.
Bürokratieabbau dank Wachstumschancengesetz
Bisher hatte der Arbeitgeber die Fünftelregelung im Lohnsteuerabzugsverfahren anzuwenden, wenn die betreffenden Einnahmen die Voraussetzungen dafür erfüllen. Ein Wahlrecht sah der Gesetzgeber nicht vor. Mit dem Inkrafttreten des Wachstumschancengesetzes (WCG) ändert sich die Rechtslage jedoch ab Januar 2025.
Betroffene Beschäftigte können künftig die Sonderzahlung nach der Fünftelregelung erst mit Abgabe ihrer Einkommensteuererklärung versteuern.
Letztere findet dann nur noch bei der Einreichung der Steuererklärung Anwendung, und zwar frühestens im Jahr, das auf die Auszahlung der Abfindung folgt, nicht mehr unterjährig bei der Berechnung der Lohnsteuer. Dadurch ergibt sich eine rechtliche Entlastung der Arbeitgeber, da sie in diesen speziellen Fällen nicht mehr für die korrekte Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer in Bezug auf die Abfindung verantwortlich zeichnen.
Gleichzeitig zahlen die Empfänger der Abfindung erst einmal eine höhere Steuer, denn der Abzug über die Lohnsteuer findet nun auf den kombinierten Betrag aus ordentlichem Lohn oder Gehalt und Abfindung statt.
Auf die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge hat die Fünftelregelung im Übrigen keinen Einfluss. Hier gelten die Regelungen für Einmalzahlungen.
Weitere Informationen: https://www.juhn.com/
Zum Autor:
Prof. Dr. Christoph Juhn ist Professor für Steuerrecht, Steuerberater und besitzt einen Master of Laws. Seine Schwerpunkte in der Gestaltungsberatung liegen auf Umwandlungen und Umstrukturierungen, Unternehmen- und Konzernsteuerrecht, internationalem Steuerrecht, Unternehmenstransaktionen (M&A), Beratung für Berater sowie der laufenden Steuerberatung.
Nachdem er 2011 seinen LL.M. an der Universität zu Köln erwarb, wurde er 2013 zum Steuerberater bestellt. Im Jahr 2020 promovierte er zum Dr. jur. im internationalen Unternehmen- Umwandlungssteuerrecht und wurde noch im selben Jahr zum Professor für Steuerrecht an der FOM Hochschule Bonn berufen. Parallel dazu gründete er – nach Anstellungen in zwei Steuerberatungsgesellschaften – im Jahr 2015 die JUHN Partner GmbH und 2017 die JUHN
BESAU GmbH. Außerdem betreibt der Steuerprofi unter @juhnsteuerberater einen erfolgreichen YouTube-Kanal.
Kurzprofil:
JUHN Partner ist eine Kanzlei mit Standorten in Bonn, Köln, Düsseldorf, Frankfurt am Main und Dubai, die sich besonders auf die Steuerberatung von Kapital- und Personengesellschaften spezialisiert hat. Ihr Ziel: steueroptimierte Gesamtlösungen für Unternehmen, Gesellschafter und Geschäftsführer. Dazu betreut ein interdisziplinäres 100-köpfiges Team rund um den Gründer, geschäftsführenden Partner und Professor für Steuerrecht an der FOM Hochschule, Prof. Dr. Christoph Juhn, Mandanten sowohl bei der Steuergestaltung als auch in der laufenden Beratung.
Mit ihrem kaufmännischen und juristischen Wissen prüfen die Experten nicht nur die Steuereffizienz bestehender Unternehmensstrukturen und schaffen bei Bedarf maßgeschneidert optimierte Lösungen, sondern stehen im Rahmen langfristiger Partnerschaften für sämtliche nationalen oder internationalen Steuerfragen zur Verfügung. Dabei begleiten sie Organisationen sowie Anteilseigner etwa bei Umwandlungsvorgängen oder Unternehmensverkäufen, erstellen Jahresabschlüsse und Steuererklärungen oder übernehmen die monatliche Finanz- und Lohnbuchhaltung.