Zur Übertragung des Widerrufsrechts bei einem Verbraucherdarlehensvertrag

Urteil des BGH vom 11.09.2018 (XI ZR 125/17)

Das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen kann grundsätzlich wirksam übertragen werden.

Die Klägerin erwarb sämtliche Forderungen und Rechte aus zwei in den Jahren 2017 und 2018 abgeschlossen Verbraucherdarlehensverträgen, die vorzeitig zurückgeführt worden waren. In beiden Fällen waren keine korrekten Widerrufsbelehrungen erteilt worden.

Die Klägerin erklärte den Widerruf der auf den Abschluss der Verträge gerichteten Willenserklärungen und verklagte die beklagte Bank auf Erstattung der gezahlten Vorfälligkeitsentschädigungen, Bearbeitungsentgelte und Abschlussprovisionen.

Nachdem das erstinstanzliche Landgericht und auch das Berufungsgericht der Klägerin weitgehend recht gegeben haben, verwirft der BGH die Revision der beklagten Bank weitgehend. Er führt aus, dass das Widerrufsrecht bei seiner Ausübung noch fortbestanden habe und wirksam auf die Klägerin übertragen worden sei.

Zwar sei umstritten, ob das Widerrufsrecht überhaupt und in welcher Form übertragen werden könne. Für das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen entschied der BGH nun, dass es grundsätzlich übertragen werden könne.

Zudem sei es richtig, hinsichtlich der Verwirkung auf das Verhalten der ursprünglichen Vertragspartner abzustellen, ein Wechsel auf Seiten des Berechtigten oder Verpflichteten sei für das Zeitmoment grundsätzlich ohne Bedeutung.

Hinweis:
An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht. Klicken Sie hier, um sich in die Empfängerliste eintragen.

Quelle:
Verbraucherzentrale Bundesverband