Fristlose Kündigung bei Arbeitslosigkeit des Darlehensnehmers

Urteil des LG Aachen vom 19.10.2017 (1 O 480/16)

Zwischen den Parteien ist ein Forward-Darlehen geschlossen worden, das ordentliche Kündigungsrecht für die Bank ist vertraglich ausgeschlossen worden. Diese ist gemäß vertraglicher Regelung nur zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt, wobei ebenfalls geregelt ist, dass ein wichtiger Grund u.a. dann vorliegt, wenn in den Einkommens- oder Vermögensverhältnissen der Darlehensnehmer eine wesentliche Verschlechterung oder eine erhebliche Vermögensgefährdung eintritt.

Mit Schreiben vom im Oktober 2015 teilten die Beklagten der klagenden Bank mit, dass der Beklagte zu 1) arbeitslos geworden sei. Durch die Arbeitslosigkeit des Beklagten zu 1) hatte sich die Einkommenssituation vor Auszahlung des Darlehens im Vergleich zu der Einkommenssituation bei Vertragsschluss verschlechtert.

Mit Schreiben vom Januar 2016 kündigte die Klägerin das Darlehen außerordentlich gemäß den Finanzierungsbedingungen.

Das Landgericht Aachen urteilte, dass der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer Nichtabnahmeentschädigung der Klägerin gegen die Beklagten schon dem Grunde nach nicht zusteht, weil die von der Klägerin ausgesprochene außerordentliche Kündigung des mit den Beklagten geschlossenen Darlehensvertrages unwirksam ist. Die Vertragsklausel verstößt gegen Wertungen des Rechtes der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und ist deswegen unwirksam.

Gem. § 490 Abs. 1 BGB kann der Darlehensgeber den Darlehensvertrag vor Auszahlung des Darlehens im Zweifel stets fristlos kündigen, wenn in den Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers oder in der Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht, durch die die Rückzahlung des Darlehens, auch unter Verwertung der Sicherheit, gefährdet wird. Letztere Einschränkung findet sich in der verwendeten Klausel nicht.

Weitere Informationen - Link zum Urteil - http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/aachen/lg_aachen/j2017/1_O_480_16_Urteil_20171019.html