Zu hoher Wassergehalt in Hähnchenfleisch entspricht minderer Qualität und muss gekennzeichnet werden

Urteil des EuGH vom 09.03.2017 (C-141/15)

Gefrorenes Hähnchenfleisch, dessen Wassergehalt den Grenzwert der entsprechenden EU-Verordnung überschreitet, genügt nicht dem Erfordernis gesunder und handelsüblicher Qualität und darf folglich nur mit großbuchstabiger Kennzeichnung innerhalb der EU vermarktet werden. Für die Ausfuhr dieser Ware in Drittstaaten gibt es darüber hinaus keine Subventionen aus EU-Mitteln.

Doux, der größte europäische Produzent und Verarbeiter von Geflügelfleisch mit Sitz in Frankreich, klagte gegen eine französische Kontrollbehörde, welche dem Unternehmen die mit EU-Mitteln finanzierte Subvention in Form von sogenannten Ausfuhrerstattungen wegen überhöhter Grenzwerte des Wassergehalts im Hähnchenfleisch versagte.

Die EU-Verordnung Nr. 543/2008 setzt eine Höchstgrenze für den Wassergehalt in gefrorenem und tiefgefrorenem Hähnchenfleisch. In der Verordnung Nr. 612/2009 wiederum steht geschrieben, dass für die Gewährung der Subvention von Exporten das Fleisch „von guter und handelsüblicher Qualität“ sein muss. Die Kontrollbehörde wendet den Qualitätsbegriff der Verordnung für Geflügelfleisch in der Europäischen Union – beziehungsweise deren Wassergehaltsgrenzwerte – auf die Verordnung für Exportsubventionen an. Im Verfahren erwähnte sie, dass 98 Prozent der Ausfuhren von Doux zwischen (2012 und 2013) die Grenzwerte überschritten.

Doux ist der Auffassung, dass die Verordnung Nr. 543/2008 erstens nicht auf die Ausfuhr in Drittstaaten anzuwenden sei und dass zweitens die Wassergehaltsgrenzwerte für eine gesunde und handelsübliche Qualität nicht ausschlaggebend und zudem nicht mehr zeitgemäß wären.

Das zuständige Gericht in Frankreich legte dem Europäischen Gerichtshof zur Klärung der Rechtslage unter anderem die Fragen vor, ob die festgesetzte Wassergehaltsgrenze überholt ist und ob der Qualitätsbegriff der dazugehörigen Verordnung auch auf die Ausfuhr von Hähnchenfleisch in Drittstaaten anzuwenden ist.

Für eine Überholung der von Doux als obsolet bezeichneten Grenzwerte sah das Gericht weder eine rechtliche Verpflichtung, noch tatsächlichen Handlungsbedarf. Eine Anpassung der Grenzwerte sollte gar eher zu einer Herabsetzung des Wassergehalts im Fleisch führen, da der technische Fortschritt es den Herstellern ermögliche, die Aufnahme von Fremdwasser bei der Aufbereitung des Hähnchenfleischs zu verringern.

Den Zusammenhang der beiden Verordnungen sah der Gerichtshof darin, dass gefrorene oder tiefgefrorene Hähnchen, deren Wassergehalt die durch die Verordnung Nr. 543/2008 festgelegten Grenzwerte überschreitet, im Gebiet der Union nicht unter normalen Bedingungen vermarktungsfähig sind, da sie mit einem großbuchstabigen Hinweis auf den enthaltenen Wassergehalt versehen werden müssen. Dieser diene nicht nur der Information des Endverbrauchers, sondern auch der Warnung, dass es sich dabei um Fleisch von minderer Qualität handelt.

Der französischen Behörde wird insofern Recht gegeben, die Subventionen für Ausfuhren des Unternehmens Doux eingefroren zu haben.

Quelle:
Verbraucherzentrale Bundesverband - www.vzbv.de - auf der entsprechenden Seite finden Sie weitere Informationen http://www.vzbv.de/urteil/zu-hoher-wassergehalt-haehnchenfleisch