Schmerzensgeld bei fehlerhafter Hüftgelenksprothese

Urteil des LG Freiburg (Breisgau) vom 24.02.2017 (6 O 359/10)

Auch wenn eine Reihe von Faktoren für sich genommen nicht nachweislich zu Beschwerden durch ein bestimmtes Produkt geführt haben, kann dessen Hersteller unter anderem für Schmerzensgeld in Haftung genommen werden, wenn die Faktoren in der Summe in seinem Verantwortungsbereich liegen. Eine jährliche Kontrolluntersuchung mit Röntgenaufnahmen ist für die Geltendmachung von Schmerzensgeld jedoch nicht ausreichend.

Eine Verbraucherin hatte zusammen mit einer Klinik die Hersteller eines künstlichen Hüftgelenks verklagt. Der klagenden Patientin wurde 2005 auf der rechten und 2006 auf der linken Seite jeweils ein künstliches Hüftimplantat in Form von sogenannten Großkugelkopf-Prothesen mit Metall-Metall Gleitpaarung eingesetzt.

Beide Operationen verliefen komplikationslos. Bei der rechten Hüfte wurden jedoch 2010 eine Schleimbeutelentzündung und starker Knochenabbau durch massiven Metallabrieb der Prothese, sowie im Blut deutlich erhöhte Chrom- und Kobaltwerte  festgestellt. Auf Empfehlung des behandelnden Arztes wurde die künstliche Hüfte daraufhin durch eine Prothese mit Keramik-Polyethylen-Gleitpaarung ersetzt.

Während des stationären Aufenthaltes erlitt die Patientin zudem eine Noro-Virus-Infektion.

Seit 2009 hat sie ein hinkendes Gangbild und ihr vorderer Oberschenkel ist taub. Mittlerweile ist sie zu 60 Prozent schwerbehindert. Da bei der linken Hüfte ein ähnliches Implantat verwendet wurde, muss sie jährlich eine Röntgen-Untersuchung über sich ergehen lassen, da der rechten Hüfte entsprechende Beschwerden auch hier eine Ersatzprothese begründen würden. Für die erlittenen Schmerzen verlangt die Klägerin einen Ausgleich in Höhe von 30.000 Euro und für die Strapazen der Untersuchungen für die linke Seite 7.000 Euro.

Die Verbraucherin macht die Hersteller der Prothese wegen fehlerhaften Materials, mangelhafter Herstellung und fragwürdiger Technologie verantwortlich, wodurch der erhöhte Metallabrieb hervorgerufen wurde. Die Hersteller hingegen behaupten, die Ursachen für die Beschwerden lägen entweder in einer fehlerhaften Implantation durch den Chirurgen oder in dem allgemeinen Gesundheitszustand der Verbraucherin, bedingt durch ihr Alter und ihr Gewicht. Die Prothese sei nach dem damaligen Stand der Technik ausreichend getestet und nicht erkennbar fehlerhaft gewesen. Außerdem wäre kein nachweisbarer Zusammenhang zwischen den Beschwerden und der Prothese, beziehungsweise deren Abrieb zu erkennen.

Mehrere fachkundige Gutachten kamen jedoch zum dem Ergebnis, dass die Prothesen fehlerhaft hergestellt wurden. Das Gericht sah somit einen ausreichenden Zusammenhang, um eine Haftung des Herstellers nach dem Produkthaftungsgesetz anzunehmen. Es führte aus, dass eine Haftung auch dann in Frage kommt, wenn die Ursächlichkeit in einer Reihe von schwer nachweisbaren Faktoren liegen könnte, für die der Hersteller jedoch in der Summe allein verantwortlich ist. Der allgemeine Gesundheitszustand der Patientin hatte keine ursächliche Wirkung. Auch der Verweis auf den allgemeinen Stand der Technik konnte nicht greifen, da es zum Zeitpunkt der Vermarktung der Prothesen Stimmen aus der Wissenschaft gab, welche auf mögliche, sich in diesem Fall realisierte Risiken der verwendeten Konstruktion hinwiesen. Im Gegenteil – der Hersteller verwendete einen ungewöhnlich großen Kopfdurchmesser, dessen Wirkung unter strengen Bedingungen hätte getestet werden müssen.

Das Landgericht erkannte die mit der rechten Hüftprothese verbundenen Beeinträchtigungen mit 25.000 Euro Schmerzensgeld an, nicht aber die Belastung der Röntgen-Untersuchungen für die linke Seite. Für zukünftige Schäden durch die rechte oder linke Prothese müssen die Hersteller ebenfalls aufkommen.

Quelle:
Verbraucherzentrale Bundesverband - www.vzbv.de - auf der entsprechenden Seite finden Sie weitere Informationen http://www.vzbv.de/urteil/schmerzensgeld-bei-fehlerhafter-hueftgelenksprothese