Versicherungsvermittler in der Beweispflicht

Urteil des BGH vom 13.11.2014 (III ZR 544/13)

Berät ein Versicherungsvermittler seinen Kunden und unterlässt die Dokumentation des Beratungsvorgangs, so kann im Streitfall, in dem der Verbraucher eine Falschberatung behauptet, der Versicherungsvermittler beweispflichtig sein.

Versicherungsvertreter (sie gehören wie Versicherungsmakler zu den Versicherungsvermittlern) hatten die bestehenden Versicherungsverträge von Verbrauchern überprüft.

Anschließend hatten die Kunden ihre Versicherungen – darunter auch eine Kapitallebensversicherung – gekündigt und neue Versicherungsverträge (ebenfalls auch wieder eine Kapitallebensversicherung) abgeschlossen.

Das Kündigungsschreiben war von einem der Versicherungsvertreter aufgesetzt worden.

Die Versicherten haben geklagt, weil sie sich von den Versicherungsvertretern falsch beraten fühlten – sie seien unter anderem nicht auf Nachteile wie einen geringeren Garantiezins oder den zwischenzeitlichen Wegfall der Steuerfreiheit hingewiesen worden.

Nachdem die Verbraucher in den Vorinstanzen mit ihrer Klage noch gescheitert waren, hob der Bundesgerichtshof den Beschluss des OLG Stuttgart auf und verwies die Sache zunächst zurück.

Im Rahmen des Beratungsprozesses hätten die Versicherungsvertreter die Kunden hinreichend zu beraten (was auch eine Befragung nach den speziellen Wünschen und Bedürfnissen der Kunden beinhalten kann), die Versicherung zu beurteilen und eine entsprechende Dokumentation über den Beratungsprozess anzufertigen.

Hätten die Vertreter die Verbraucher nicht auf die negativen Folgen einer Kündigung der vorher bestehenden Verträge hingewiesen, so hätten sie ihre Pflichten verletzt.

Zwar sei grundsätzlich der Versicherungskunde, der Schadensersatz begehre, beweispflichtig. Da im vorliegenden Fall jedoch die Verbraucher behauptet haben, dass keine Dokumentation des Beratungsprozesses stattgefunden habe und die Versicherungsvertreter dem auch nicht widersprochen hätten, liege der Fall anders.

Hier könnten für die klagenden Verbraucher Beweiserleichterungen in Frage kommen bis hin zu einer Beweislastumkehr. Ist ein für die Kunden enorm wichtiger Hinweis – wie derjenige bezüglich der Nachteile im Falle der Kündigung der Versicherung – nicht einmal ansatzweise dokumentiert worden, müsse der Versicherungsvermittler nachweisen, dass er diesen überhaupt dem Kunden gegeben habe.

Die Sache wurde an das OLG Stuttgart zurückverwiesen, damit dieses prüfen könne, inwieweit eine Pflichtverletzung der beklagten Versicherungsvertreter vorliege und die Schadensersatzforderung der Kunden gerechtfertigt sei.

Quelle:
Verbraucherzentrale Bundesverband - www.vzbv.de

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