"Ein für alle Male abgefunden" bedeutet Erbverzicht
Erklärt ein Abkömmling nach dem Tod des Vaters in einem Erbauseinandersetzungsvertrag, mit der Zahlung eines bestimmten Betrages "ein für alle Male abgefunden zu sein", kann das als Verzicht auch auf das gesetzliche Erbrecht nach dem Tod der Mutter auszulegen sein.
Das geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm hervor.
Im zugrunde liegenden Fall schloss die Ehefrau nach dem Tod ihres Mannes mit den beiden gemeinsamen Kindern einen notariellen Erbauseinandersetzungsvertrag, nach dem der Sohn gegen Zahlung von 100.000 DM den Erbteil seiner Schwester erwarb.
Im Vertrag hieß es, die Schwester erkläre, mit dieser Zahlung "vom elterlichen Vermögen unter Lebenden und von Todes wegen ein für alle Male abgefunden" zu sein.
Als die Mutter später ohne Testament starb, beantragte der Sohn einen Erbschein, der ihn als Alleinerbe ausweisen sollte.
Dem widersprach seine Schwester mit dem Argument, sie habe in dem Vertrag nicht auf ihr Erbrecht nach der Mutter verzichtet und sei daher gesetzliche Erbin geworden.
Das OLG entschied jedoch zugunsten des Sohnes:
Der Verzicht seiner Schwester auch auf ihr Erbrecht nach dem Tod der Mutter ergebe sich aus der fraglichen Vertragsbestimmung.
Dass dort der Begriff "Erbverzicht" nicht ausdrücklich genannt werde, sei unerheblich. Es sei vielmehr ausreichend, dass sich der Verzichtswille aus dem Inhalt des Vertrages ergebe, so die Richter.
Der dortige Bezug auf das "elterliche Vermögen" lasse insofern erkennen, dass auch der Nachlass der Mutter geregelt werden sollte.
Die Formulierung "ein für alle Male abgefunden" spräche außerdem für eine endgültige Regelung des Erbrechts sowohl nach dem Vater als auch nach der Mutter
Urteil des OLG Az.: 15 W 92/14
Quelle:
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