Partnervermittler darf Vorkasse nach Kündigung nicht einbehalten

vzbv gewinnt Klage gegen partnersuche.de

Ein Partnervermittler darf den Mitgliedsbeitrag nicht für ein Jahr und länger im Voraus verlangen und nach einer vorzeitigen Kündigung in voller Höhe behalten.

Das hat das Oberlandesgericht Dresden gegen die Unister GmbH entschieden, die unter anderem das Internetportal partnersuche.de betreibt.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte dem Unternehmen vorgeworfen, mit der Vorkasse das gesetzliche Kündigungsrecht der Kunden auszuhebeln.

Das Unternehmen hatte auf der Internetseite eine „Premiummitgliedschaft“ mit unterschiedlichen Laufzeiten angeboten.

Für eine Mitgliedschaft von beispielsweise einem Jahr sollten die Kunden 474 Euro im Voraus zahlen.

Sie durften den Vertrag zwar vorzeitig kündigen, sollten dann aber keinen Cent zurückbekommen.

Eine anteilige Erstattung für die Restlaufzeit sahen die Geschäftsbedingungen nur für den Fall vor, wenn die Gründe für die Kündigung bei Unister liegen.

Diese Bedingungen seien unzulässig, weil sie den Kunden unangemessen benachteiligten, entschieden die Richter.

Kunden eines Partnervermittlers steht gesetzlich das Recht zu, den Vertrag jederzeit ohne Angabe von Gründen zu kündigen.

Dieses Recht werde entwertet, wenn sie nach einer Kündigung keine Erstattung erhalten, obwohl sie bereits den Beitrag für die gesamte Laufzeit gezahlt haben.

Im vergangenen Jahr hatte das OLG Dresden die Unister GmbH bereits wegen irreführender Preisangaben auf partnersuche.de verurteilt, weshalb es die Werbung anpassen musste.

Urteil des OLG Dresden vom 19.08.2014, Az. 14 U 603/14, nicht rechtskräftig

Quelle:
Verbraucherzentrale Bundesverband - www.vzbv.de/13829.htm - dort finden Sie auch das Urteil zum nachlesen