Zur Bezeichnung eines Desinfektionsmittels als „hautfreundlich“
Urteil des EuGH vom 20.06.2024 (C-296/23)
Die Bezeichnung von Biozidprodukten, wie etwa Desinfektionsmittel, als „hautfreundlich“ ist irreführend und somit unzulässig.
Der Entscheidung des EuGH liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Drogeriemarktkette DM vertreibt ein Desinfektionsmittel mit der Bezeichnung „BioLYTHE“. Das auf dem Produkt angebrachte Etikett trägt unter anderem die Angabe „hautfreundlich“.
Eine Organisation zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs hält die Werbung für ein solches Produkt mit einem solchen Begriff für unzulässig.
Nach erfolgloser Abmahnung begehrt die Organisation erfolgreich die gerichtliche Untersagung der Bezeichnung beim Landgericht Karlsruhe.
Das Oberlandesgericht entscheidet in zweiter Instanz jedoch, der Begriff „hautfreundlich“ sei zulässig.
Gegen diese Entscheidung legt die Organisation Revision beim Bundesgerichtshof ein. Dieses setzt das Verfahren aus und legt dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vor.
Der Europäische Gerichtshof stellt fest, dass es nicht erlaubt sei, Werbeaussagen für Biozidprodukte zu verwenden, die sich auf das Fehlen von Risiken oder ein geringes Risiko oder auf bestimmte positive Wirkungen dieser Produkte bezögen, um die Risiken zu verharmlosen oder sie sogar zu negieren.
Solche Aussagen könnten dazu führen, dass eine übermäßige, nachlässige oder fehlerhafte Verwendung dieser Produkte gefördert werde.
Die verwendete Angabe „hautfreundlich“ habe auf den ersten Blick eine positive Konnotation und vermeide die Erwähnung jeglicher Risiken. Sie sei daher geeignet, die schädlichen Nebenwirkungen des Produkts zu relativieren, oder sogar anzudeuten, das Produkt könne für die Haut gar einen Nutzen haben. Die Bezeichnung sei daher irreführend und somit unzulässig.
Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht.
Eckdaten zum Urteil
Datum der Urteilsverkündung: 20.06.2024
Aktenzeichen: C-296/23
Gericht: EuGH
Link zum Urteil: https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=287308&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=11946469