Zur Falschaussage im Rahmen eines Kfz-Versicherungsfalls

Urteil des OLG Dresden vom 18.04.2024 (4 U 67/24)

Eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung wegen der Falschbeantwortung einer Antragsfrage – wie etwa zur Abgabe einer Vermögensauskunft – liegt auch dann vor, wenn der Versicherungsnehmer diese falsch beantwortet, weil er den erfragten Umstand für unerheblich hält.

Der Entscheidung des OLG Dresden liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Parteien streiten um die Einstandspflicht der Kaskoversicherung des Klägers wegen des behaupteten Diebstahls eines Quads.

Das Fahrzeug wurde Anfang 2018 für einen Kaufpreis von 9.249,99 Euro angeschafft.

Es wird über eine Bank finanziert, wobei nicht der Kläger, sondern ein Bekannter des Klägers Darlehensnehmer ist, weil der Kläger bei Banken keinen Kredit erhalten hätte.

Im Versicherungsschein ist der Fahrzeugwert mit 6.000 Euro angegeben.

Am Nachmittag des 05. Dezember 2019 erstattet der Bekannte bei der Polizei Anzeige wegen der Entwendung des Quads und gibt dabei an, es gebe zwei Fahrzeugschlüssel, die beide der Kläger habe.

Am selben Tag zeigt der Kläger den Diebstahl des Quads an.

Am 25. März 2020 befragt ein von der Beklagten beauftragter Ermittler den Kläger telefonisch, fertigt über die Fragen und Antworten ein Protokoll an und übersendet dieses dem Kläger, der es unterzeichnet und zurücksendet.

Auf die Frage, ob der Kläger allgemeine finanzielle Schwierigkeiten, eine eidesstattliche Versicherung oder die Vermögensauskunft – explizit aufgeführt ist auch die Nichtabgabe einer Vermögensauskunft – abgegeben habe, antwortet der Kläger: „Nein. So etwas habe ich nicht“.

Im Schuldnerverzeichnis des AG Leipzig ist jedoch eine Nichtabgabe der Vermögensauskunft durch den Kläger vermerkt.

Mit Schreiben vom 8. Mai 2020 versagt die Beklagte dem Kläger den Versicherungsschutz.

Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe eine Versicherungsleistung in Höhe von 10.000 Euro zu. Das Landgericht weist die Klage in erster Instanz ab.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Ziel weiter.

Die Berufung hat keinen Erfolg.

Das Landgericht habe die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger stehe gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung einer Versicherungsleistung aufgrund des behaupteten Diebstahls zu. Dabei könne dahinstehen, ob überhaupt ein Versicherungsfall vorliege bzw. ob der Kläger das äußere Bild eines Diebstahls hinreichend dargelegt habe und den Anspruch der Höhe nach substantiiert dargelegt habe.

Die Beklagte sei jedenfalls wegen der Falschaussage des Klägers hinsichtlich der Abgabe einer Vermögensauskunft gemäß § 28 Abs. 2 S. 1 VVG aufgrund der vorsätzlichen Verletzung einer Obliegenheit leistungsfrei.

Hinweis:
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Eckdaten zum Urteil
Datum der Urteilsverkündung: 18.04.2024
Aktenzeichen: 4 U 67/24
Gericht: OLG Dresden

Quelle:
Verbraucherzentrale Bundesverband - www.vzbv.de