Zum Schadensersatz wegen einer SCHUFA-Eintragung
Urteil des LG Mainz vom 12.11.2021 (3 O 12/12)
Es besteht ein Anspruch auf Schadenersatz wegen einer Persönlichkeitsverletzung, wenn eine Einmeldung an die SCHUFA erfolgt, ohne dass auf eine mögliche Einmeldung hingewiesen wurde und dem Kläger keine angemessene Karenzfrist gesetzt wurde.
Der Entscheidung des Landgericht Mainz lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger erhielt von der Beklagten eine Stromrechnung in Höhe von € 291,68, welche er auch nach vergeblicher Mahnung nicht zahlte, sodass die Beklagte schließlich ein Inkassounternehmen einschaltete, das den ausstehenden Betrag mehrfach vergeblich mahnte.
Sodann erfolgte ein gerichtlicher Vollstreckungsbescheid gegen den Kläger in Höhe von € 493.
Am selben Tag meldete die Beklagte die Forderung an die „Schufa Holding AG“.
Einige Tage nach Zugang des Vollstreckungsbescheids zahlte der Kläger den ausstehenden Betrag in Höhe von € 493.
Infolgedessen informierte die Beklagte die SCHUFA über die erfolgte Zahlung.
Aufgrund der Negativeintragung ist es beim Kläger zu wirtschaftlichen Nachteilen, wie beispielsweise der Kündigung seiner Kreditkarten und erheblichen Zeitaufwand gekommen.
Ferner ist es durch die Eintragungen zu einem Ansehensverlust des Klägers gekommen.
Der Kläger ist der Auffassung, dass die Einmeldung des Eintrages bei der SCHUFA rechtswidrig gewesen sei. Die Beklagte solle der SCHUFA mitteilen, dass der Zustand herzustellen sei, als habe es eine Negativeintragung nie gegeben.
Das Gericht hält die Klage in weiten Teilen für begründet.
Die Einmeldung des Eintrages bei der SCHUFA durch die Beklagte sei rechtswidrig gewesen, da der Kläger nicht auf eine drohende Ersteinmeldung hingewiesen wurde und den Kläger darüber hinaus keine Karenzfrist zugestanden wurde, die es ihm ermöglicht hätte, den Vollstreckungsbescheid unverzüglich zu begleichen.
Das Gericht erkennt dem Kläger aufgrund der Negativeintragung und der damit einhergehenden Persönlichkeitsrechtsverletzung des Klägers einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte in Höhe von € 5.000 zu.
Hinweis:
An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt.
Eckdaten zum Urteil
Datum der Urteilsverkündung: 12.11.2021
Aktenzeichen: 3 O 12/12
Gericht: LG Mainz