Prüften Behörden den Covid19-Impfstoff ordnungsgemäß?

Klägerkanzlei meldet Zweifel an.

Hätte der Covid19-Impfstoff Comirnaty nie zugelassen werden dürfen?

Die am 23.01.2024 am Landgericht Frankfurt/M. erfolgte Verhandlung zu einem Verfahren gegen den Impfstoffhersteller Biontech warf erstmalig in einer mündlichen Verhandlung die Frage nach der ordnungsgemäßen Impfstoffprüfung durch die Behörden auf; denn die Einschätzung des Paul-Ehrlich-Instituts und der Europäischen Arzneimittel-Agentur dient als ausschlaggebendes Argument des Impfstoffherstellers, es liege ein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis vor.

Die Klägerkanzlei Rogert & Ulbrich erkennt hingegen eine Vernachlässigung der wissenschaftlichen Prüfsorgfalt und zieht damit die ordnungsgemäße Zulassung des Impfstoffs in Zweifel.

Die zu Beginn der Verhandlung durch die Vorsitzende geäußerte Einschätzung, dass ein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis bestehen dürfte, geriet im Laufe der Verhandlung aus Sicht von Prozessbeobachter*innen womöglich ins Wanken.

Das Landgericht Frankfurt/M. verkündet am 14. Februar, ob die Klage abgewiesen oder den Beweisanträgen von Klägerin und Beklagter im Rahmen einer Beweisaufnahme nachgegangen wird.

Besonders pikant dabei: Die Beklagte möchte eine amtliche Stellungnahme des PEI einholen.

Ein verantwortlicher Mitarbeiter des PEI hatte jedoch in einer Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Impfpflicht bei Soldaten bereits den Vortrag der Klägerkanzlei als Zeuge bestätigt. Die Aussage wurde protokolliert. 

Verließ sich das Paul-Ehrlich-Institut auf Herstellerangaben?

„Die Beklagte und  einige wenige Gerichte berufen sich auf das vom Paul-Ehrlich-Institut als positiv eingeschätzte Nutzen-Risiko-Verhältnis – das PEI jedoch hat nach uns vorliegenden Informationen nur 4 von 35 Prüfpunkten selbst untersucht, obwohl ihm erforderliches Equipment zur Eigenanalyse vorlag“, so Rechtsanwalt Dr. Marco Rogert.

Bei den restlichen Punkten verließ sich das Institut nach Feststellungen der Klägerkanzlei auf Herstelleraussagen.

Sollen behördliche Einschätzungen oder wissenschaftliche Erkenntnisse von international anerkannten Forschern als Gradmesser für die Vertretbarkeit von Nebenwirkungen eines Medikaments im Sinne des § 84 AMG dienen?

„Hier stellt der Gesetzgeber klare Regeln auf. Er verlangt im Rahmen des Arzneimittelhaftungsrechts, dass nur ‚Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft‘ als Beweismittel gelten dürfen“, klärt Rogert auf. „Wenn es um medizinische Wissenschaft geht, hat die Behörde als Exekutivorgan eben nicht immer Recht. Zumal hier die Kontrollbehörde und die Zulassungsbehörde teilidentisch waren und Hand-in-Hand gearbeitet haben, was einen Interessenskonflikt nahelegt“.

Eine inhaltliche Antwort auf konkrete Fragen wie beispielsweise nach der Notwendigkeit der Furin-Schnittstelle in dem Vakzin blieb die Beklagte schuldig. Zu diesem Zweck hatte die Klägerkanzlei umfangreiche Auskunftsansprüche nach § 84a ANG geltend gemacht.

Der Elefant im Raum

Die bis heute nicht erfolgte Erfüllung der Zulassungsbedingungen für den streitgegenständlichen Impfstoff, wissenschaftlich nachgewiesene Nebenwirkungen, Berichte über besonders schadensträchtige Chargen, Unklarheiten bezüglich des Vakzindesigns, Berichte über potentiell erbgutverändernde DNA-Verunreinigungen – Rechtsanwalt Dr. Rogert brachte den Elefanten im Raum deutlich zur Sprache: „Auf Basis des heutigen Wissensstands hätte der Impfstoff niemals zugelassen werden dürfen. Wir brauchen die Justiz und die medizinische Wissenschaft als Kontrollinstanz der Exekutive.“

Aktueller Stand der Verfahren

Insgesamt vertritt die Verbraucherschutzkanzlei Rogert & Ulbrich derzeit knapp 3.000 Mandant*innen, die gesundheitliche Schäden nach Impfungen mit einem mRNA-Impfstoff gegen SarsCoV2 vorweisen, sowie Hinterbliebene von mutmaßlich an Impfschäden Verstorbenen.

Bislang fanden mehr als ein Dutzend mündliche Verhandlungen statt, wöchentlich folgen mehr.

Die bisherigen Verhandlungen verliefen sehr unterschiedlich.

Während wenige Landgerichte entsprechende Klagen wegen des angeblich positiven Nutzen-Risiko-Verhältnis unter Nichtberücksichtigung anderer Anspruchsgrundlagen abwiesen, gehen andere Landgerichte in die Beweisaufnahme.

Insgesamt ist die Aufteilung dabei ungefähr 50/50. Damit läuft es für die Kläger deutlich besser als zu Beginn der rechtlichen Aufarbeitung des Dieselabgasskandals, wo die ersten rund 100 Klagen gegen die Volkswagen AG abgewiesen wurden. Die hartnäckige Pionierarbeit der Kanzlei zahlte sich aus, denn sie  errang schließlich Siege in tausenden Prozessen gegen Automobilhersteller und Händler und wurde schließlich vom Bundesgerichtshof in ihrer anfänglichen rechtlichen Einschätzung bestätigt.

Über Rogert & Ulbrich Rechtsanwälte

Dr. Marco Rogert und Tobias Ulbrich gründeten ihre Düsseldorfer Kanzlei 2007. Aktuell beschäftigen die Juristen 21 Mitarbeitende. Verbraucheranwalt Dr. Marco Rogert hat eine wirtschaftswissenschaftliche Zusatzausbildung und war 12 Jahre lang für die FOM-Hochschule tätig, davon 10 Jahre als Professor für Wirtschaftsrecht.

Zudem ist er Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht. Tobias Ulbrich ist ebenfalls von Haus aus Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht. Rogert & Ulbrich bauten sich in den vergangenen Jahren Renommee als Wirtschaftskanzlei mit Fokus auf seriell auftretende Verbraucherschäden auf.

Mit ihrem Team aus kämpferischen Rechtsanwält*innen vertreten sie Geschädigte in den größten Wirtschafts- und Verbraucherskandalen Deutschlands. 2021 wurde die Kanzlei im Juve Handbuch als eine der tonangebenden Kanzleien in diesem Sektor erwähnt.

Mehr Informationen unter www.ru.law