Werbung für mild gesalzene Maggi-Kindersuppen untersagt
Verbraucherzentrale Bundesverband gewinnt Klage vor dem OLG Karlsruhe
Die Werbung „Mild gesalzen“ auf der Verpackung war nicht zulässig
Verstoß gegen europäische Health-Claims-Verordnung zur Lebensmittelwerbung
Pflichtangabe über die Höhe der reduzierten Salzmenge fehlte
Die Maggi GmbH darf nicht mehr mit der Aufschrift „Mild gesalzen“ für Kinder-Tütensuppen werben. Das hat das Oberlandesgericht Karlsruhe nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) entschieden. Der vzbv hatte die Werbung unter anderem kritisiert, weil sie den unzutreffenden Eindruck erwecke, die Suppe sei salzarm.
„Mild gesalzen – voller Geschmack“, so hatte das Unternehmen auf der Verpackung seiner Märchen-, Seepferdchen- und Sternchensuppe geworben. Die Suppen enthielten aber keineswegs besonders wenig Salz. Sie waren nur etwas weniger gesalzen als herkömmliche Tütensuppen.
Verstoß gegen die Health-Claims-Verordnung
Nach Auffassung des vzbv war die Werbung nicht transparent. „Kochsalzarm“ oder vergleichbare Werbeaussagen sind nach der Health-Claims-Verordnung der Europäischen Union nur für Lebensmittel zulässig, die nicht mehr als 0,12 Gramm Natrium oder 0,3 Gramm Kochsalz pro 100 Milliliter enthalten. In den „mild gesalzenen“ Kindersuppen war mindestens das Doppelte dieser Menge drin.
Maggi hatte sich vor Gericht darauf berufen, die EU-Verordnung lasse auch die Aussage zu, der Salzgehalt bei der Suppe sei im Vergleich zu Lebensmitteln der gleichen Kategorie reduziert. Dann aber, so das Gericht, hätte das Unternehmen klar und deutlich darauf hinweisen müssen, um welche Menge sich der Salzgehalt von anderen Tütensuppen unterscheidet. Ohne diese Pflichtangabe seien vergleichende Aussagen über den Nährstoffgehalt von Lebensmitteln für Verbraucher nicht ausreichend verständlich
Urteil des OLG Karlsruhe vom 17.03.2016, Az. 4 U 218/15 – nicht rechtskräftig, die Revision zum BGH wurde zugelassen
Quelle:
Verbraucherzentrale Bundesverband - www.vzbv.de