Zur Zahlungspflicht aus Fitnessstudio-Vertrag während der Corona-Pandemie
Sofern bei einer staatlich angeordneten pandemiebedingten Schließung eines Fitnessstudios dessen Betreiber nicht mehr in der Lage ist, Kunden die vertraglich geschuldeten Leistungen zur Verfügung zu stellen, liegt ein Fall vorübergehender Unmöglichkeit im Sinne des mit der Folge vor, dass für die Zeit des „Lockdowns“ sowohl der Studiobetreiber, als auch der Kunde von ihren wechselseitigen Leistungspflichten anteilig befreit sind.
Das AG Frankenthal hatte über den nachfolgenden Sachverhalt zu entscheiden: Im Jahr 2016 schlossen die Parteien einen „Mitgliedsvertrag“ über die Nutzung des von der Klägerin betriebenen Fitnessstudios im Tarif „Sunshine“, der der Beklagten die Inanspruchnahme der Leistungen des Studios an Werktagen von Montag bis Freitag zu den Arbeitszeiten für einen Zeitraum von sieben Monaten ermöglichte.
Als Gegenleistung war eine im Voraus zu erbringende Zahlung von 518.- € vereinbart, wobei der Beklagten im Hinblick auf eine zu erteilende Einzugsermächtigung eine Zahlung von monatlich im Voraus zu leistenden Teilbeträgen in Höhe von je 74.- € gestattet wurde.
Zudem vereinbarten die Parteien eine jährlich wiederkehrende „Betreuungspauschale“ in Höhe von 79.- €, fällig zum 4. April eines jeden Jahres.
Der Vertrag verlängerte sich jeweils für die Dauer von sechs weiteren Monaten, falls er nicht von einer der Parteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten vor dem jeweiligen Beendigungszeitpunkt schriftlich gekündigt wird.
Mit Schreiben vom 13. Dezember 2019, welches der Klägerin am 4. Januar 2020 zuging, kündigte die Beklagte den Vertrag zum nächstmöglichen Zeitpunkt.
Im März 2020 erfolgte die letzte monatliche Zahlung von 74.- €. Vom 17. März bis zum 26. Mai 2020 war das Fitnessstudio aufgrund der COVID19-Pandemie geschlossen.
Mit Schreiben vom 27. Mai 2020 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass der Vertrag wegen der zwischenzeitlichen Schließung erst zum 30.06.2020 beendet sei.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte sei zur Zahlung der Monatsbeiträge für Mai und Juni 2020 sowie einer anteiligen Betreuungspauschale für diese Monate.
Das Gericht urteilte, dass der Klägerin ein Zahlungsanspruch aus dem mit der Beklagten geschlossenen Vertrag für den begehrten Zeitraum (Mai-Juni 2020) nicht zustehe.
Der Vertrag war vor Beginn der Corona-Pandemie in Deutschland und vor der dadurch bedingten Schließung des klägerischen Studios durch die unstreitige ordentliche Kündigung der Beklagten vom Januar 2020 zum Ablauf des Monats Mai 2020 beendet worden.
Dabei war der Klägerin die Erbringung ihrer vertraglich geschuldeten Leistung aufgrund der besagten Schließung des Studios in der Zeit vom 17. März bis zum 26. Mai 2021 unstreitig nicht möglich.
Demnach liegt per Definition ein Fall (vorübergehender) Unmöglichkeit der von der Klägerin zu erbringenden Leistung mit der sich aus dem Gesetz ergebenden Folge vor, dass der Anspruch der Beklagten auf Leistungserbringung für diesen Zeitraum ausgeschlossen und die Klägerin während der Dauer des Vorliegens des Leistungshindernisses von ihrer Leistungspflicht befreit war.
Dadurch verliert der von der Leistungspflicht befreite Schuldner auch seinen Anspruch auf die Gegenleistung.
Mithin hat die Klägerin keinen Anspruch auf die Zahlung von "Mitgliedsbeiträgen" für den Zeitraum der Schließung. Vielmehr bestand für die Klägerin nur ein Anspruch auf anteilige Zahlung der Beiträge für die Monate März und Mai 2020.
Hinweis:
An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt.
Eckdaten zum Urteil
Datum der Urteilsverkündung: 20.07.2021
Aktenzeichen: 3c C 4/21
Gericht: AG Frankenthal